nach oben
7.9.2004

Sparbuch - Der Beschenkte muss die angebliche Schenkung des Sparbuchs beweisen

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte letztes Jahr einen alltäglichen Fall zu beurteilen. Der Erbe forderte nach dem Tode des Erblassers von der Besitzerin eines auf den Erblasser ausgestellten Sparbuchs diese zur Herausgabe des Sparbuchs auf. Die Besitzerin berief sich darauf, dass die Verstorbene ihr die Sparbücher zu Lebzeiten geschenkt habe. Demnach habe der Erbe keinen Anspruch auf die Sparbücher.
Das OLG Koblenz verurteilte nach der Anhörung mehrerer Zeugen die Beklagte zur Herausgabe. In den Urteilsgründen wurde mitgeteilt, dass derjenige, der eine Abtretung und Schenkung des Sparbuchs behauptet, dies beweisen muss. Die Beklagte konnte diesen Beweis nicht führen. Kein Zeuge bestätigte die Schenkungsvereinbarung.

Praxishinweis: Das Sparbuch ist streitanfällig. Die durch das Sparbuch verbriefte Forderung geht durch Abtretung über. Die Abtretung kann dabei konkludent geschehen. Das Sparbuch muss somit nicht auf den neuen Besitzer umgeschrieben werden. Eine Schenkung des Sparbuchs sollte deshalb schriftlich dokumentiert und unter Zeugen vollzogen werden. Ansonsten verliert der Beschenkte, wie im entschiedenen Fall, einen anschließenden Rechtsstreit. Der Beschenkten muss nämlich nachweisen, dass ihm das Sparbuch geschenkt worden ist.

(OLG Koblenz Urteil v. 22.9.2003 - 12 U 823/02 - ZErB 2003, 381)



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie