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15.10.2004

Zehnjahresfrist spielt für die Frage der Anrechnung erhaltener Eigengeschenke im Rahmen des Pflichtteilsrechts keine Rolle

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 9.8.2004 (Az.: 12 U 432/03) wieder einmal bestätigt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhaltene Geschenke auch dann auf seinen Pflichtteil wertmindernd anrechnen lassen muss, wenn die Schenkung länger als 10 Jahre zeitlich zurück liegt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf wertmäßige Beteiligung auch an Gegenständen, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers in dessen Vermögen nicht mehr vorhanden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn innerhalb der letzten 10 Lebensjahre Geschenke an Dritte getätigt wurden. Auch an solchen ist der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Pflichtteilsquote wertmäßig zu beteiligen. Ist die Schenkung länger als 10 Jahre her, besteht dieser Anspruch grundsätzlich nicht mehr. Eine Ausnahme gilt hier nur bei Schenkungen unter Ehegatten; an diesen hat der Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbefristet Ansprüche.

Hat der Pflichtteilsberechtigte allerdings selbst ein Geschenk erhalten, kann er sich nicht darauf berufen, dass 10 Jahre vergangen sind und dieses Geschenk bei der Berechnung seiner Ansprüche keine Rolle mehr spielt. Er muss sich vielmehr den Wert dieses Geschenkes auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen und bekommt daher nur die Differenz zwischen Pflichtteilsanspruch und Wert des Geschenks.


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