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13.11.2004

Die Erben gehen stiften !

Immer mehr Menschen übertragen ihr Vermögen auf Stiftungen. Nach dem Stiftungszweck wird die gemeinnützige von der nicht gemeinnützigen, insbesondere der Familienstiftung, unterschieden. Familienstiftungen werden gegründet, um eine oder mehrere Familien materiell zu fördern. Dabei wird das Familienvermögen geschützt und die Vermögenssubstanz erhalten. Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen ist ebenso wie einem Stiftungsgeschäft unter Lebenden erbschaftssteuerpflichtig. Steuerschuldner ist die Stiftung. Bei Errichtung der Stiftung ergibt sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Stifters zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten (Abkömmlinge = I, Nichte = II). Werden Gegenstände des Privatvermögens übertragen, entsteht weder Einkommen-, noch Gewerbe-, noch Umsatzsteuer. Bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteile entstehen ebenfalls weder Einkommen- noch Gewerbesteuer. Auch Umsatzsteuer fällt nicht an. Das Vermögen einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Erbersatzsteuer. Grundlage der Erbersatzsteuer ist eine Erbschaftsfiktion in Zeitabständen von 30 Jahren, die mit dem ersten Übergang des Vermögens auf die Stiftung beginnt. Steuerschuldner ist die Stiftung Die Erbersatzsteuer kann auf Wunsch in bis zu 30 Jahresraten bezahlt werden. Dabei wird jeweils ein Freibtrag von 410.000 Euro (= doppelter Kinderfreibetrag) gewährt. Der auf die Bemessungsgrundlage anzuwendende Steuersatz ist derjenige, der sich bei Anwendung der Steuerklasse I auf nur die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens ergibt. Also steuerlich eine runde Sache.



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