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16.11.2004

Nach Ehescheidung keine Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch einseitiges Testament

"Wechselbezügliche" Verfügungen i.S. des § 2270 BGB können zu Lebzeiten der Ehegatten nur durch Zustellung einer notariell beurkundeten Erklärung (§§ 2271 I 1, 2296 BGB) widerrufen werden. Der BGH musste klären, ob nach Auflösung der Ehe ein früheres Ehegattentestament durch eine einseitige letztwillige Verfügung aufgehoben werden kann.
In der Rechtsprechung (BayObLG, NJW 1996, 133) ist einhellig anerkannt, dass gem. § 2286 II BGB die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehegatten trotz späterer Auflösung der Ehe bei entsprechendem Willen voll inhaltlich aufrecht erhalten bleiben können.

Das Kammergericht als Vorinstanz hatte sich demge-genüber in seinem Urteil (FamRB 2004, 17) eine durchaus als herrschend zu bezeichnende Literaturauffassung (Kuchinke, DNotZ 1996, 309; Bamberger/Litzenburger, § 2268 Rn. 6; wohl auch Palandt/Edenhofer, § 2268 Rn. 2) zu eigen gemacht, wonach die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen mit Auflösung der Ehe zwingend ende. Insbesondere Muscheler (DNotZ 1994, 743) stellte die These auf, Eheleute sollten nicht für eine Zeit Wechselbezüglichkeit begründen können, während der sie kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen.

Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts mit der Begründung auf, dass über § 2268 II BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit behalten können, sofern ein entsprechender Fortgeltungswille bei Testamentserrichtung vorlag. Diese Norm eröffnet Eheleuten die Möglichkeit, über die Dauer der Ehe hinaus zu testieren. Der von der Literatur angenommene zwingende Verlust der Wechselbezüglichkeit bei Auflösung der Ehe hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.

Praxishinweis: Die Entscheidung des BGH hat große praktische Konsequenzen. Die "Halbwertszeit" von gemeinschaftlichen Testamenten wird in Zukunft die der Ehen erheblich übertreffen. Stirbt der frühere Ehegatte nach der Scheidung, so kann die hierdurch gem. § 2271 II BGB eingetretene Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung einer Erbeinsetzung des neuen Ehegatten nach Wiederheirat entgegenstehen. Hier bleibt nur eine Anfechtung des früheren Ehegattentestaments nach § 2279 BGB, die aber nur binnen Jahresfrist (§ 2082 BGB) und nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2282 III BGB) erfolgen kann. Bei der Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente sind künftig die Rechtsfolgen einer lebzeitigen Eheauflösung exakt zu regeln (dazu ausführlich J. Mayer, ZEV 1997, 280). Schon existente Ehegattentestamente müssen überprüft und ggfs. nachgebessert werden.

(BGH, Urteil vom 7.7.2004 - IV ZR 187/03 = NJW 2004, 3113 = ZEV 2004, 423)



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