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24.11.2004

Können Miterben untereinander Auskunft über den Nachlassbestand verlangen?

Von Rechtsanwalt Ludger Bornewasser, München und
Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München

Einzelne Miterben haben häufig wegen besonderer Sachnähe zum Nachlassvermögen ein „Monopolwissen“, während andere als Folge eines Informationsdefizits den Nachlass weder effektiv verwalten noch zügig zur Teilung bringen können. Sie sind deshalb dringend auf Auskunftsrechte angewiesen. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (NJW-RR 1989, 450) begründet die Miterbenstellung als solche aber keine für die Bejahung einer generellen Auskunftspflicht genügende Sonderbeziehung.

I. Gesetzliche Auskunftsansprüche des Miterben
In verschiedenen Einzelvorschiften sind Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Miterben geregelt. Ansprüche, die nur der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen, können dabei von jedem einzelnen Miterben durchgesetzt werden (§ 2039 BGB); die Auskunft muss aber allen Erben gegenüber erteilt werden.

1. Rechenschaftspflicht des verwaltenden Erben
Derjenige Miterbe, der noch vom Erblasser mit der Verwaltung beauftragt oder dem Vollmacht erteilt wurde, ist gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB). Gleiches gilt für Miterben, die nach dem Erbfall Notverwaltungsmaßnahmen i. S. des § 2038 I BGB getroffen haben. Bei einer dauerhaften Verwaltung gemeinsamer Grundstücke durch einen Miterben (§ 745 BGB) kann konkludent Auftragsrecht zur Anwendung kommen (BGH, NJW 2001, 1131 = ZEV 2001, 194).

2. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers und des Scheinerben
Ein Miterbe, der als „Erbschaftsbesitzer“ i. S. des § 2027 I BGB zu qualifizieren ist (z.B. weil er sich ein Alleinerbrecht angemaßt und deshalb etwas aus dem Nachlass erlangt hat), ist verpflichtet, den anderen Miterben Auskunft über den Nachlassbestand und den Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen. Behauptet dieser Miterbe, er habe aus dem Nachlass nichts in Besitz genommen, kann sich eine Auskunftspflicht aus § 2362 II BGB ergeben, falls ihm ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde (Promberger, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2362 Rdnr. 9).

Gem. § 2027 II BGB schuldet Auskunft auch derjenige Miterbe, der eine Sache aus dem Nachlass – egal, ob gut- oder bösgläubig – in Besitz genommen hat, bevor die Miterben den Besitz ergriffen haben.

3. Auskunftspflicht des Hausgenossen
Lebte ein Miterbe mit dem Erblasser in „häuslicher Gemeinschaft“ , ist er gem. § 2028 I BGB den anderen Miterben gegenüber auskunftspflichtig (OLG Braunschweig, OLGE 26, 296). Zu beachten ist jedoch, dass Auskunft „nur“ über geführte erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen, nicht also über den Nachlassbestand zu erteilen ist (OLG München, OLGE 40, 134).

4. Auskunft über Vorempfänge der Abkömmlinge
Gem. § 2057 BGB sind Miterben untereinander zur Auskunft über Zuwendungen verpflichtet, die gem. §§ 2050 bis 2053 BGB ausgleichspflichtig sein könnten. Geschuldet ist eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte „Totalaufklärung“ (Sarres, ZEV 2000, 349), wobei aber nicht jede „Kleinigkeit“ anzugeben ist (Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, 2003, § 2057 Rdnr. 4).

5. Mitwirkungspflicht bei Inventarerrichtung
Miterben sind einander nicht verpflichtet, bei der Errichtung eines Inventars mitzuwirken (RGZ 81, 30, 32; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2038 Rdnr. 8; anders das OLG Karlsruhe, MDR 1972, 424, in einem besonders gelagerten Einzelfall). Die Auskunftspflicht des Erben bei einer amtlichen Inventaraufnahme nach § 2003 II BGB ist zwar nicht erzwingbar, der Erbe verwirkt jedoch unter Umständen das Recht zur Haftungsbeschränkung (§ 2005 I 2 BGB).

II. Auskunftspflichten auf Grund Richterrecht
Der BGH (NJW 1993, 2737) hat aus § 242 BGB einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser beschenkten Miterben abgeleitet.

Im Falle des § 2287 BGB kann sich zu Gunsten des Vertragserben aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten ergeben (BGH, NJW 1986, 1755). Gleiches muss bei einem gem. § 2271 II BGB bindend gewordenen Ehegattentestament zu Gunsten des Schlusserben gelten. Der durch die lebzeitige Verfügung beeinträchtigte Miterbe kann damit vom beschenkten Miterben Auskunft verlangen, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für eine Zuwendung dartut.

III. Praxishinweis
Bei der Durchsetzung der Auskunftsansprüche droht eine Verjährungsfalle: Die Ansprüche aus §§ 2027, 2028, 2057 BGB verjähren zwar in 30 Jahren, der für die Praxis wichtige Auskunftsanspruch aus § 666 BGB jedoch schon nach drei Jahren (§ 195 BGB). Ist bereits der Hauptanspruch (z.B. gem. § 2287 II BGB) verjährt, besteht für den Auskunftsanspruch kein rechtliches Interesse mehr. Dies muss durch rechtzeitige Erhebung einer Stufenklage vermieden werden.

(Quelle: NJW-Spezial, 2004, Heft 8)



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