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23.5.2005

Keine Notwendigkeit einer Unterschrift des Erben bei Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Gem. § 2314 I 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte die Erstellung eines privaten Bestandsverzeichnisses verlangen. Die Frage, ob der Erbe dieses Verzeichnis eigenhändig unterschreiben muss, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der Erbe hatte die begehrte Auskunft zum Nachlassbestand nur mit anwaltlichem Schriftsatz, nicht aber eigenhändig unterzeichnet, mitteilen lassen. Das OLG Köln (FamRZ 2003, 235) und das OLG München (FamRZ 1995, 737) vertraten in früheren Entscheidungen ohne nähere Begründung die Ansicht, dass ein Bestandsverzeichnis i.S. des § 2314 I BGB vom Auskunftspflichtigen eigenhändig unterzeichnet sein müsse. Das OLG Nürnberg entschied demgegenüber, dass das Gesetz hierfür keine besondere Form vorschreibt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB wie zu den anderen im Gesetz geregelten Auskunftsansprüchen etwa aus Anlass von Scheidung und Trennung (BayObLGZ 07, 261; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 220; KG, FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 763; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1379 Rdnr. 10 und § 1580 Rdnr. 4). Daher konnte der Anwalt des Erben im Streitfall als Bote des Erklärenden auftreten. Praxishinweis: Zur Vermeidung unnötiger Diskussionen sollte der Anwalt – zumindest im Bezirk der OLGe Köln und München – darauf achten, dass ein Bestandsverzeichnis vom Auskunftspflichtigen eigenhändig unterzeichnet wird (zum Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten allgemein vgl. Bartsch, ZEV 2004, 176, und Sarres, ZEV 2004, 407).


(OLG Nürnberg, Urteil vom 25.2.2005 – 5 U 3721/04 = NJW-RR 2005, Heft 12)



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