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19.7.2005

Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten bei einer Schenkung in Benachteiligungsabsicht

Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe nach Anfall der Erbschaft von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Erblasser diese Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließt nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1982, 1100) eine Benachteiligungsabsicht aus.
Die Klägerin wurde – nachdem sie die Erblasserin 25 Jahre lang versorgt hatte – durch Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur weiteren Pflege und Versorgung. Zwei Jahre später kam es zu einem Zerwürfnis mit der Folge, dass die Erblasserin ihr Haus veräußerte und den Erlös der Beklagten schenkte. Nach dem Erbfall verlangt die Klägerin Herausgabe des Kaufpreises gem. § 2287 BGB. Die Beklagte wendet ein, es fehle an einer Benachteiligungsabsicht, da die Erblasserin ein persönliches Interesse gehabt hätte, nicht mehr von der Klägerin, sondern von der Beklagten gepflegt zu werden.

Ein lebzeitiges Eigeninteresse im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., 2005, § 2287 Rdnr. 6). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es der Erblasserin darum gegangen wäre, ihre Pflege oder Versorgung zu sichern (vgl. BGH, NJW 1976, 740; NJW 1982, 1100). Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung der Erblasserin ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrags angelegt war (vgl. BGH, NJW 1984, 121).

Nicht anerkennenswert ist nach Ansicht des OLG Koblenz die Schenkung hingegen, wenn die Vertragserbin zu Pflege und Versorgung der Erblasserin vertraglich verpflichtet ist und die Erblasserin nur diese Leistungen der Vertragserbin nicht mehr wünscht. Das Gericht gab deshalb der Klage aus § 2287 BGB statt.

Praxishinweis: Bei erbvertraglich gebundenen Schenkern sollten – soweit vorhanden – anerkennenswerte Motive der Zuwendung (z.B. Betreuung, Pflege, Altersversorgung, schwere Verfehlungen des Vertragserben) in der Schenkungsvereinbarung dokumentiert werden, damit der Beschenkte nach dem Erbfall eine Haftung nach § 2287 BGB abwehren kann. Der Vertragserbe kann zumindest – falls er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört – im Falle des § 2329 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch direkt gegen den Beschenkten geltend machen (Lange, in: MünchKomm, 4. Aufl., 2004, § 2325 Rdnr. 12).

(OLG Koblenz, Urteil vom 6.12.2004 – 12 U 14/04 = NJW-RR 2005, 883)


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