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31.8.2005

Patientenverfügung - Zehn Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung

Schwerin, 27.08.2005
Pressemitteilung
des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V.

Patientenverfügung – Zehn Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung

Das „Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V.“ (www.NDEEX.de) fordert anlässlich einer Tagung in Schwerin in einem Zehn-Punkte-Papier einen neuen Anlauf zur mehrfach aufgeschobenen gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung. So betont Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München und Vorstand des Netzwerks, „dass ein Gesetz die nach wie vor nicht eindeutige Verbindlichkeit einer Patientenverfügung für Ärzte, Pflegeeinrichtungen und Vormundschaftsgerichte klären sollte“. 

Fachanwalt Klinger und die in allen Regionen Deutschlands vertretenen 15 Mitstreiter vom NDEEX wollen in dem Gesetz eine klare Trennung zwischen aktiver Sterbehilfe (verboten) und passiver sowie indirekter Sterbehilfe (erlaubt) verankert sehen. Demnach sollen Ärzte und Pflegekräfte die Möglichkeit erhalten, einen erkrankten Menschen, der nicht mehr zur Willensäußerung fähig ist, nach den Anordnungen seiner Patientenverfügung zu behandeln. Unter passiver Sterbehilfe wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei Sterbenden oder Wachkoma-Patienten ohne Aussicht auf Heilung verstanden. Von indirekter Sterbehilfe ist die Rede, wenn infolge einer besseren oder stärkeren Schmerzbehandlung eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen wird, ohne dass dies das Ziel der Behandlung ist.

Nach Meinung von Klinger soll es also straffrei sein, wenn eine vom Erkrankten laut Patientenverfügung nicht gewollte Behandlung erst gar nicht begonnen oder abgebrochen wird. Ebenso soll es möglich sein, dass die Ärzte und Pflegeverantwortlichen ganz nach dem niedergelegten Willen des Patienten anstelle einer nicht gewollten Heilbehandlung eine bessere Schmerzbehandlung wählen, auch wenn diese das Leben verkürzt. Für zahlreiche Ärzte ist es nach Darstellung des Netzwerks bis heute außerordentlich schwierig zu entscheiden, ob ein schwer erkrankter Patient nach dem Hippokratischen Eid mit allen Mitteln am Leben erhalten werden oder nach den davon abweichenden Anordnungen einer Patientenverfügung behandelt werden soll. Das Zehn-Punkte-Programm des Netzwerks sieht vor, dass im Zweifelsfall das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. 

Nach den Vorstellungen der Rechtsanwälte im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten sollte eine gesetzliche Regelung Details nicht mit allzu einengenden Vorschriften regeln. So soll das Gesetz zwar für Patientenverfügungen die Schriftform empfehlen, aber auch andere Formen (Video-/Ton-Aufzeichnung, Überlieferung mündlicher Äußerungen durch Zeugen) ermöglichen. 
Auch die ärztliche Beratung vor Niederlegung einer Patientenverfügung soll lediglich vorgeschlagen, nicht aber als Pflicht im Gesetz verankert werden. Ähnliches wird für die Änderung einer einmal abgefassten Verfügung vorgeschlagen. „Der Widerruf“, so Klinger, „soll jederzeit formfrei möglich sein.“ Gegen die von der Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages „Ethik und Recht der modernen Medizin“ vorgeschlagene „Reichweitenbeschränkung“ (d.h. Gültigkeit nur bei irreversiblem, zum Tode führenden Verlauf einer Erkrankung) argumentiert Klinger mit dem Hinweis, sie sei „nicht verfassungsgemäß“. Der Gesetzgeber solle sich hüten, „das Recht des Patienten zur Selbstbindung einzuschränken“, meint Klinger. 

Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger verlangt das Netzwerk weiter eine Regelung zur Aufbewahrung und Registrierung von Patientenverfügungen. Gerade alleinstehende und allein in einer Wohnung lebende Personen haben das Problem, dass eine Patientenverfügung im Ernstfall – zum Beispiel bei der Einweisung in ein Krankenhaus nach einem Unfall – den Ärzten und Pflegeverantwortlichen gar nicht bekannt wird und daher auch nicht beachtet werden kann. Klinger fordert „eine pragmatische Lösung für dieses dramatische Problem, das angesichts der großen, weiter wachsenden Zahl von Ein-Personen-Haushalten zunehmen wird“.

Zehn Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung

1. Aktive Sterbehilfe ist und bleibt unzulässig.
2. Passive und indirekte Sterbehilfe sind erlaubt.
3. Keine Reichweitenbeschränkung, da nicht verfassungsgemäß.
4. Die Errichtung ist weiter formfrei möglich. Schriftform ist also nur empfehlenswert, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
5. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
6. Eine ärztliche und rechtliche Beratung ist sinnvoll, aber keine gesetzliche Pflicht.
7. Eine regelmäßige Bestätigung der Patientenverfügung wird nur empfohlen, ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
8. Ein Widerruf ist jederzeit und formfrei möglich.
9. Eine Registrierung in einem Vorsorgeregister ist sinnvoll, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
10. Die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts ist nur bei Dissens zwischen Betreuer und Arzt erforderlich. 

Hinweis:
Bernhard F. Klinger ist Herausgeber eines aktuellen stern-RATGEBERS zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Was Ärzte und Bevollmächtigte für Sie in einem Notfall tun sollen“. Erscheinungstermin Mitte September 2005 (ISBN 3-7093-0089-4). 156 Seiten, EUR 9,90

Ansprechpartner:
Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München
Vorstand des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V.
089/98 25 65
www.NDEEX.de



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