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16.9.2005

Eröffnetes öffentliches Testament ist ausreichender Nachweis des Erbrechts

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass es nicht immer eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts bedarf. Besteht die Möglichkeit, ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift des Gerichts vorzulegen, ist dies ausreichend.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Bank sich geweigert, ein Darlehen des Erblassers auf seine Erben umzuschreiben. Die Bank begründete dies damit, dass es eben nicht ausreiche, ein solches öffentliches Testament mit der Eröffnungsniederschrift zu übersenden und im übrigen kund zu tun, dass die Erben mit der Umschreibung einverstanden seien. Vielmehr stelle der Erbschein den einzigen rechtlich anerkannten Nachweis für das Erbrecht dar.

Um die Angelegenheit nicht weiter zu verzögern beantragten daraufhin die Erben die Erteilung eines Erbscheins, was erhebliche Kosten auslöste. Den Ersatz dieser - unnütz - aufgewendeten Kosten verlangten sie hernach von der Bank.

Das Gericht billigte den Erben den Ersatz der aufgewendeten Kosten zu (NJW 2005 2779). Die Bank habe durch die Verweigerung der Umschreibung trotz Vorlage des öffentlichen Testaments mit Eröffnungsniederschrift ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag verletzt.

Im vorliegenden Falle enthielt der Darlehensvertrag mit dem Erblasser unstreitig keine Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbesondere waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat, liegt nicht vor. Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, BGH-Report 2005, 558 [559] = NJW-RR 2005, 599 = FamRZ 2005, 515 [516]). Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Vorsicht bleibt jedoch geboten, sind in den allgemeinen Bedingungen des Darlehensvertrags solche Sonderregelungen wirksam vereinbart.



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