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23.11.2005

Eigeninteresse des Erblassers bei den Vertragserben beeinträchtigender Schenkung

Dem Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB bei "böslichen" Schenkungen des vertraglich gebundenen Erblassers kommt in der anwaltlichen Praxis eine immer größere Bedeutung zu.
Der Erbvertrag entfaltet nur eine erbrechtliche Bindungswirkung; zu Lebzeiten kann der Erblasser weiterhin frei über sein Vermögen verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser diese Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Gleiches gilt bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die gem. § 2270 II BGB bindend geworden sind.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ohne eine Regelung für die Schlusserbfolge zu treffen. Wenige Tage vor seinem Tod händigte der Erblasser einem von zwei Söhnen einen Betrag von 40000 DM aus. Die Witwe verlangt mit ihrer Klage Herausgabe dieses Betrags gem. § 2287 BGB, da die Zahlung in Beeinträchtigungsabsicht erfolgt sei. Der beklagte Sohn hält die Schenkung nicht für missbräuchlich. Da sein Bruder lange im Haus der Eltern gewohnt habe, sei es dem Erblasser darum gegangen, eine finanzielle Ungleichbehandlung der beiden Söhne auszugleichen. Die Vorinstanz sah in der Grundidee des Erblassers, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen, ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse und wies die Klage ab.

Der BGH hob diese Entscheidung auf. Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige Schenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und Betreuung er im Alter erhofft (BGH, NJW 1992, 2630), wollte der Vater, der wusste, dass er in Kürze sterben werde, keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten erfüllbaren Interessen mit Hilfe der Zuwendung fördern. Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse kann nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1976, 749) auch in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung gesehen werden. Dass der Vater dem Sohn aus solchen Gründen sittlich zu Dank verpflichtet gewesen wäre, konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse vorliegt, ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beurteilen (BGH, NJW 1980, 230). Die persönliche Überzeugung des Vaters, einer der Söhne sei erheblich bevorzugt worden, hatte in der Realität keine Grundlage und ist damit nicht ausreichend, den Schutzzweck des § 2287 BGB zurücktreten zu lassen.

Praxishinweis: Ist der Beschenkte zugleich Pflichtteilsberechtigter, erfährt der mit § 2287 BGB bezweckte Schutz des Vertragserben Einschränkungen, weil dieser bei seiner Erberwartung mit der Pflichtteilslast rechnen muss. Der Vertragserbe (ebenso der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments) ist also von vornherein nicht beeinträchtigt, soweit ein Geschenk des Erblassers den Pflichtteil des Beschenkten zu decken geeignet ist, so dass der Anspruch auf das beschränkt ist, was nach Begleichung des Pflichtteils übrig bleibt (BGH, NJW 1984, 121).
(BGH, Urteil vom 29.6.2005 � IV ZR 56/04 = NJW-RR 2005,1460)



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