31.1.2006
Für Experten: § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV
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Erbschaftsteuer: Meldung an das Finanzamt erst ab 2.500 Euro
Banken, Vermögensverwalter und Versicherungen müssen siet dem 01.01.2006 beim Tod eines Kunden ab einem Guthaben von 2.500 Euro dem Finanzamt das Vermögen anzeigen, das sich an Wertpapieren, Forderungen etc. in ihrem Gewahrsam befindet.Für Experten: § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV
Hans-Oskar Jülicher
Fachanwalt für Erbrecht, vereidigter Buchprüfer, Testamentsvollstrecker | Heinsberg← zurück
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