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6.3.2006

Pflichtteilsstrafklauseln im Testament

Eltern möchten sich gerne gegenseitig als Alleinerben einsetzen, damit dem überlebenden Ehegatten das gemeinsam Erarbeitete im Alter zur Versorgung zur Verfügung steht. Bei einer solchen Alleinerbeneinsetzung, insbesondere im Berliner Testament, steht den Kindern aber einen Pflichtteilsanspruch zu. Sie müssen nicht, können den Pflichtteil aber gegen den überlebenden Elternteil geltend machen. Gegen den Pflichtteil ist eigentlich kein Kraut gewachsen, aber immerhin kann man mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln versuchen, die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil abzuhalten. Eine solche Klausel könnte etwa folgenden Wortlaut haben:
"Sollte eines unserer Kinder beim Tode des Erstversterbenden von uns seine Pflichtteilsansprüche durchsetzen, soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten. Der für dieses Kind vorgesehene Erbteil am Nachlass des überlebenden Elternteils wächst den Kindern, die ihren Pflichtteil nicht eingefordert haben, zu gleichen Teilen an."



Selbst eine solche Klausel könnte ein Kind auf folgende Idee bringen: "Wenn ich beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlange und beim zweiten Erbfall wieder, ist das unterm Strich vielleicht günstiger, als jahrelang zu warten und zu hoffen, dass noch etwas übrig bleibt. Und sollte vom ersten Nachlass was übrig bleiben, bekomme ich zudem über den zweiten Pflichtteil nochmals ein Stück von diesem Kuchen!"

Manche Eltern greifen daher zur verschärften Pflichtteilsverknappung, der sog. Jastrowschen Klausel. Nach der von Prof. Jastrow 1902 erfundenen Klausel bekommen Kinder, die den Pflichtteil nicht einfordern, beim Tod des längerlebenden Elternteils als Vorausvermächtnis des Erstverstorbenen alles zugewandt, was aus dem Nachlass des Erstverstorbenen noch vorhanden ist. Es könnte dieses Muster verwandt werden:

"Sollte eines unserer Kinder beim Tode des Erstversterbenden von uns seine Pflichtteilsansprüche an dessen Nachlass durchsetzen, soll erhalten dieses Kind bzw. seine Abkömmlinge auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil. Der für dieses Kind vorgesehene Erbteil am Nachlass des überlebenden Elternteils wächst den Kindern, die ihren Pflichtteil nicht eingefordert haben, zu gleichen Teilen an. Unsere Kinder, die den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen nicht durchgesetzt haben, erhalten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen als Vorausvermächtnis alles zugewandt, was beim Tod des überlebenden Elternteils noch vorhanden ist. Dieses Vermächtnis entsteht beim Tod des Erstversterbenden fällt aber erst beim Tod des Zweitversterbenden an und ist erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils zu erfüllen."



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