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15.3.2006

Erbschaftsteuer vor dem Verfassungsgericht: Vertrauensschutz für Altbescheide

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind dieselbe Steuerart und in ein und demselben Gesetz, nämlich dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie steht derzeit schon wieder auf dem Prüfstand des BVG, obwohl sie erst 1995 für verfassungswidrig erklärt und daraufhin das Recht novelliert worden war. Dennoch hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 22.5.2002 dem BVG die Frage vorgelegt, ob tragende Vorschriften des Erbschaftsteuer- und vor allem Bewertungsrechts verfassungswidrig sind. Für den Immobilienbesitzer geht es dabei vor allem um die Frage, ob Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu niedrig bewertet werden. Eine Klärung dieser Frage wird noch in 2007 erwartet. Die Große Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben bis 1.1.2007 ein neues Erbschaftsteuerrecht vorlegen zu wollen.
Die Rechtsentwicklung der letzten zehn Jahre in Kürze: Bis 1.1.1996 wurde die Erbschaftsbesteuerung von Immobilien nach den viel zu niedrigen Einheitswerten aus dem Jahre 1964 vorgenommen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer für Immobilien wurde einfach nach dem 1,4-fachen Einheitswert bemessen. Dies führte dazu, dass z.B. eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 200.000 nur mit 30.000 angesetzt wurde, und dafür meist keine oder nur geringe Erbschaftsteuer zu zahlen war. Wer hingegen 200.000 in Geld erbte, musste die Erbschaftsteuer aus den vollen 200.000 zahlen. Durch Urteil vom 22.6.1995 hat das BVG die viel zu niedrigen Einheitswerte von 1964 als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt.

In seinem Grundsatzbeschluss, der sich auch auf die Vermögenssteuer bezog, hatte das BVG darauf hingewiesen, dass das „übliche Einfamilienhaus“ von der Vermögensteuer ausgenommen bleiben muss. Auch im Erbschaftsteuerrecht, so das BVG, sei der „steuerliche Zugriff“ familiengerecht zu mäßigen. Beide Ehegatten können diese Steuervorteile für ihre eigene Immobilie beanspruchen.

Das BVG gab dem Gesetzgeber auf das Bewertungsgesetz (BewG), nach dem die Steuerwerte für Immobilien ermittelt werden, bis zum 31.12.1996 zu reformieren. Das BVG hat dem Gesetzgeber dabei aber ausdrücklich nicht auferlegt, dass als neue Bemessungsgrundlage für Immobilien der Verkehrswert, also der wirkliche Wert bzw. Verkaufswert, angesetzt werden müsse

Ein Kernstück der heute noch geltenden Novellierung des ErbStG und BewG duch das Jahressteuergesetz 1997 sind daher die neuen Grundsätze der Immobilienbewertung

Die Entscheidung des BVG über dieses „neue“ ErbStG und BewG steht offenbar unmittelbar bevor. Sollte das BVG feststellen, dass die vom Bundesfinanzhof beanstandeten Regelungen wegen unzulässiger Privilegierung des Grundbesitzes verfassungswidrig seien, entspräche es der bisherigen Praxis, dass das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. 31.12.2007) das ErbStG und das BewG so zu ändern, dass dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen wird.

Wegen dieser Rechtslage hat die Finanzverwaltung bereits durch Erlasse vom 6.12.2001 die Finanzämter angewiesen, Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Dadurch wird ein Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Verschärfung der Besteuerung geschaffen.




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