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11.4.2007

Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann Anschaffungskosten darstellen

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 19.12.2006 über einen Fall, in welchem eine völlig zerstrittene Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Nachlasses zeitlich vor den Festlegungen des Erblassers vornahm und einem Erben dadurch Kosten entstanden; er übernahm Schulden auf Grundbesitz, der zum Teil seiner Schwester zugedacht war. Nach Testaments des Vaters sollten die Kinder den Grundbesitz 10 Jahre lang nicht auseinander setzen und gemeinschaftlich bewirtschaften.

In diesem Zusammenhang stellte der BFH fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Belastungen steuerlich als Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung geltendgemacht werden können.Wie der BFH urteilte, bilde eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst später zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann (Az.: IX R 44/04).

Die Steuerbehörden wiesen das Ansinnen, hieraus Werbungskosten anzuerkennen, ab, ebenso das Finanzgericht in I. Instanz. Es sah keinen Zusammenhang zwischen der Übernahme der Verbindlichkeiten und den Einkünften des Erben. Der Kläger und seine Schwester hätten nicht die Erbquote verändert, sondern lediglich die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen.

Der BFH entschied hingegen, es handele sich um Anschaffungskosten der erworbenen Grundstücke. Der Kläger habe durch die Schuldenübernahme eine Ausgleichsleistung dafür erbracht, dass er den Grundbesitz, der ihm zugedacht war, um mehrere Jahre verfrüht aus dem Nachlass erwerben konnte.

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