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9.1.2009

Neue Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung in Bundestag eingebracht

Zwei neue Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung sind in den Bundestag eingebracht worden. Ein Entwurf für ein «Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz» (BT-Drs. 16/11493) wurde am 18.12.2008 fraktionsübergreifend von 43 Abgeordneten der CDU/CSU, 3 SPD-Abgeordneten, 13 Mitgliedern der Linken und 1 Abgeordneten der FDP-Fraktion auf den Weg gebracht. Zu den Unterzeichnern gehöre auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), teilte die Bundestagspressestelle am 05.01.2008 mit. Sie wies in einer früheren Mitteilung vom 23.12.2008 auf einen weiteren Gesetzentwurf für ein «Patientenverfügungsgesetz» hin (BT-Drs. 16/11360 vom 16.12.2008), der von 75 Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion, 12 Mitgliedern der Grünen-Fraktion, 10 Abgeordneten der SPD-Fraktion und 1 Liberalen unterzeichnet wurde. Bereits am 26.06.2008 hatte das Parlament einen ersten interfraktionellen Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/8442 vom 08.03.2008) behandelt. Der Bundestag wird laut Pressestelle voraussichtlich am 21.01.2009 über das Thema Patientenverfügung beraten.

BT-Drs. 16/11493: Wille des Patienten Geltung verschaffen

In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll laut Mitteilung der Bundestagspressestelle im Gesetzentwurf  vom 18.12.2008 für ein «Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz» (BT-Drs. 16/11493) gesetzlich klar gestellt werden, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet sind, dem Willen des Patienten «Ausdruck und Geltung zu verschaffen». Bei Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer darüber sind nahe stehende Angehörige hinzuziehen, um sich Klarheit zu verschaffen. Wenn noch immer keine Einigkeit herrscht, muss das Vormundschaftsgericht angerufen werden. Eine aktive Sterbehilfe sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich nicht vor. Ferner wird in dem Entwurf ein Anspruch auf menschenwürdiges Sterben bejaht und damit auch die Feststellung, dass die höchstpersönliche Einsicht des Patienten, wann seine Zeit zu sterben gekommen ist, respektiert werden muss.

BT-Drs. 16/11360: Ärztliche und rechtliche Beratung notwendig

Der Entwurf für ein «Patientenverfügungsgesetz» (BT-Drs. 16/11360 vom 16.12.2008) betont laut Mitteilung der Bundestagspressestelle die Notwendigkeit einer vorherigen ärztlichen und rechtlichen Beratung im Falle eines Abbruchs lebensverlängernder Maßnahmen. Ferner soll nach dem Entwurf die Patientenverfügung nicht älter als fünf Jahre sein dürfen. Wurde eine Verfügung ohne diese Bedingung aufgesetzt, seien Arzt und Betreuer nur daran gebunden, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliege, bei der der Patient das Bewusstsein niemals wiedererlangen werde. Bei heilbaren Erkrankungen zwinge eine ohne ärztliche Beratung erstellte Patientenverfügung den Arzt also nicht, eine Rettung abzubrechen. Wenn eine Behandlung zum Lebenserhalt bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten beendet werden soll, sieht der Entwurf die Einberufung eines so genannten «beratenden Konzils» vor, dem neben Betreuer und Arzt auch Pflegepersonen, die nächsten Angehörigen und vom Betroffenen benannte weitere nahestehende Personen angehören. In diesem Konzil wird unter anderem geklärt, ob eine Maßnahme tatsächlich dem Willen des Betroffenen entsprechen würde. Wenn nach der Beratung zwischen Arzt und Betreuer eine Meinungsverschiedenheit besteht, entscheidet das Vormundschaftsgericht. Wünsche und Entscheidungen in der Patientenverfügung sind laut dem Entwurf nicht verbindlich, wenn sie «erkennbar» in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung abgegeben worden sind. Aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen blieben nach dem Entwurf verboten.

 

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 9. Januar 2009.

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