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9.5.2010

Dauernde Lasten bei vorweggenommener Erbfolge nur noch in wenigen Fällen einkommensteuerlich absetzbar

Durch einen neuen Rentenerlass vom 10.3.2010 (IV C 3-S 2221/09/10004) hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsanweisungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermgensübertragung neu gefasst und der neuen Rechtslage seit dem 1.1.2009 angepasst.

Ertragssteuerlich war die Übertragung bisher generll als unentgeltlicher Vorgang angesehen worden. die Versorgungsleistungen des übernehmers konnten als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Dies ist jetzt nun nur noch möglich bei

- Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft möglich, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Nr.1 oder 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz auübt

- bei übertragung einenes Betriebes oder teilbetriebes

- bei Übertragung ovn mindestens 50 % eines GmbH-Anteils, bei der der Übergebende als Geschäftsführer fungierte und der Übernehmende diese Funktion als Geschftsführer übernimmt.

 

 



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