nach oben
7.1.2011

Der Deutschen Ferienhaus in der Schweiz

 

Siegfried Schulze lebt in Deutschland, befindet sich schon in der dritten Lebensphase und fragt sich, wie  mit seinem Ferienhaus in der Schweiz weitergehen soll. Vor einiger Zeit ist ihm seine Frau verstorben, er hat aus früherer Ehe Nachkommen. Seit Jahren umsorgt ihn seine Lebensabschnittspartnerin (LAPin). Nun fragt er sich, wie es mit seinem schönen  Walserhaus weiter gehen soll.

 

Jedes Land hat sein eigenes internationales Privatrecht. Deutschland stellt zur Wahl des anwendbaren Rechtes in erster Linie auf die Staatsbürgerschaft ab, die Schweiz hingegen auf den Wohnsitz. Vorbehalten bleibt immer Grundeigentum. Dafür gilt das lokale Recht. Damit sind die Probleme Siegfried Schulzes noch nicht gelöst. In erster Linie muß er sich fragen, wem er das Ferienhaus auf Ableben zuweisen will, den Nachkommen oder der langjährigen LAPin. Weiter fragt sich, ob und wie dies möglich ist und welche Folgen damit verbunden sind. – Bedenkt er für das Ferienhaus die Nachkommen, so bestehen wenige Probleme. Der Uebertrag im Erbgang kostet bloss Gebühren, löst aber keine Steuerfolgen aus. Immerhin müssen sich die Nachkommen der latenten Grundstückgewinnsteuer bewußt sein und dafür in der Bewertung des Hauses eine Rückstellung vornehmen. Als Nachkommen haben sie auch keine Probleme mit der (schweizerischen) Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundeigentum für Personen im Ausland.  Will aber Siegfried Schulze das Ferienhaus seiner LAPin vererben oder vermachen, fallen schon einige Probleme an. Familienintern muss er sich fragen, ob sich dieses Vorgehen mit den Nachkommen verträgt. Weiter geht es aber mit schweizerischen Erbschaftssteuern, die für Nichtverwandte brutal sind. Sie belaufen sich bei weit geringeren Freibeträgen je nach Kanton von in der Regel 30 bis 40%, wenige Kantone kennen keine Erbschaftssteuern. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert, erfolgte die letzte Schätzung vor über 3 Jahren, lässt sich der jeweilige Kanton die drastische Mehrbesteuerung kaum entgehen und schätzt neu, damit ihm noch mehr anfällt. Der erbrechtliche Uebergang von Siegfried Schulze an die die Erben oder die LAPin muss aber unter dem Gesichtspunkt des Erwerbes, egal ob Kauf oder Erbe, von Grundstücken durch Personen im Ausland von Personen im Ausland noch behördlich gutgeheissen werden. Das ist bei gesetzlichen Erben, Ehegatten, Nachkommen, Adoptivverwandten gar keine Hürde. Das gilt auch für ansässige Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C. Schon anderes verhält es sich, wenn Schulze sein Walserhaus der mit ihm nicht verheirateten LAPin weitergeben will. Sie muss eine Bewilligung dazu beantragen, sie wird diese auch erhalten.  Die bittere Pille folgt erst. Der Erwerb wird zwar bewilligt, sie muss das Walserhaus aber binnen zweier Jahre verkaufen!  Verkauf unter Zwang zeitigt die bekannten Folgen. Verkauft sie das Haus nicht, droht öffentliche Versteigerung. Erzielt sie privat oder in der Versteigerung einen Gewinn, kommt die nächste kalte Dusche. Diesen Kapitalgewinn hat sie nach horrenden Erbschaftssteuern auch noch zu versteuern. Das Beispiel zeigt wieder einmal, daß man bloss in simplen Fällen Nachfolgeregelung mit Erbrecht allen treffen kann, sondern das gesamte Umfeld mit einzubeziehen hat.

 

 

Bei diesen restriktiven Erwerbsmöglichkeiten und brutalen Steuerfolgen muss sich Schulze schon fragen, ob er seine LAPin nicht ehelichen will. Ängstigt er damit seine Nachkommen oder empfindet er selbst Angst vor dem eigenen Mut, so wäre immerhin zu bedenken, daß mit güter- und oder erbrechtlichen Schranken in Deutschland das Problem zumindest zu lindern wäre.

Eine weitere Komplikation sind  die deutschen und schweizerischen Erbschaftssteuern mit dem Doppelbesteuerungabkommen. Wenn Schulze das Haus den Nachkommen zuweist, verschont die Schweiz diese vor einer Besteuerung. Hingegen beansprucht Deutschland sein Besteuerungsrecht ohne Vorbehalt, denn Schulze lebt in Deutschland und ist Inländer.

 

Egal Schulze sein Walserhaus den Nachkommen oder der LAPin zuweisen will, muss er sich fragen, wo er testieren will, in Deutschland oder auch in der Schweiz. Wohnt er in Deutschland, kann er dies auch in Deutschland tun. Ein nach deutschem Recht gültiges Testament wird in der Schweiz anerkannt, mittels Erbbescheinigung und Testamentsvollstreckerzeugnis kann ein Vermächtnisnehmer  die grundbuchliche Mutation bewirken, vorbehalten bleibt der Ausländererwerb. Steht hingegen eine Erbeinsetzung an, braucht es einen Teilungsvertrag mit Unterschrift aller Erben. Von diesem, prinzipiell in Deutschland möglichen, Vorgehen ist aber eher abzuraten. Es empfiehlt sich für einen Hauseigentümer mit Grundeigentum im Ausland immer für das einzelne Objekt in jedem Land separat zu testieren und das Testament öffentlich zu hinterlegen. Freilich muss dieses Auslandtestament mit demjenigen des Wohnsitzes abgestimmt sein. Unter Umständen kennt sogar das ausländische Immobiliarsachenrecht eigene Quoten.  Vor allem unterscheiden sich die Gesetze, mit gesetzlichen Erbansprüchen, Pflichtteilen, Sitten und Gebräuche in den einzelnen Ländern sehr. Ist ein Testament bezogen auf dieses Walserhaus in der Schweiz hinterlegt, wird es auch hier eröffnet. Ein schweizerisches Willensvollstreckerzeugnis und der Erbschein werden aber in der Schweiz leichter gelesen und verstanden als die deutsche Erbbescheinigung und der Testamentsvollstreckerausweis. Zudem allem unterscheiden sich die lokalen Steuergesetze fast immer. Deshalb empfiehlt es sich immer, im Lande des Liegenschaftsbesitzes separat zu testieren.

Dr. Bruno Eugster, Fachanwalt Erbrecht SAV und dipl.Steuerexperte, Arosa /St. Gallen

eugster@eugsterkaufmann.ch



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie