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24.3.2011

Das Ferienhaus in der Schweiz

Hans Muster erbte von seinen Eltern das schön gelegene Ferienhaus 'Surlej' (ob dem See) mit stattlichem Umschwung im Oberengadin. Viele Jahre verbrachte er mit Frau und Familie dort, Haus und Ort galten sehr viel. Teilungsmässig wies er im Testament das Haus seiner jüngeren Ehefrau zu, als Vorerbin. Nacherbendereinst sollten seine Nachkommen werden, in der Meinung, 'Surlej' sei ein Teil der Familen. Die Jahre verstrichen, verwitwet verblieb Frau Muster noch viel im 'Surlej', solange sie nur konnte. In den letzten Jahren aber war dies nicht mehr möglich. Auch der Hausunterhalt bereitete längst Problem, sie wollte sich die Umstrieb ersparen.  Nach ihrem Tode traten aber die unterschiedlichsten Vorstellungen an das Licht. Eine Tochter wollte am Liebsten alles wachsen lassen, wehrte sich gegen das Mähen des Schilfes, der Wiese, das störe Maulwürfe, auch kranke Lärchen wollte sie nicht fällen, ein Sohn hingeen huldigte baracker Gartenkultur. Ein weiterer Sohn fand, 'Surley' mit abgebrochenem Ferienhaus sei mehr wert als die überbautet Parzelle mit Umschwung. Alle Nachkommen wollten auch zugelcih Ferien nehmen, kruum 'Surlej' bereitete im Folge der Kulturunterschiede und Bewohnerinteressen mehr Verdruss als Freude. - Was tun?

Gesamteigentum kann man zwar grundsätzlich immer auflösen, hier aber bestanden Hemmschwellen und vor allem hätten die Eltern bei Zeiten Klartext sprechen und klare Regelungen treffen sollen statt alles der Folgegeneration zu überlassen. Probleme schafft nicht mehr der Erwerb von schweizerischem Grundeigentum durch EU-Staatsangehörige, soweit es sich um Ehegatten und Nachkommen handelt, hier haben die Elternf dasProblem geschaffen, allen wollten sie recht tun, aber sie entschieden nichts. Klare Teilungsvorschriften in einem Testament vor Ort, also in der Schweiz errichtet, eventuelle Beteiligungsvorbehalte für Nachkommen, die das Haus nicht erhielten, bringen viel und beseitigen Streit.

Dr.Bruno Eugster, Fachanwalt Erbrecht SAV, dipl. Steuerexperte



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