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10.7.2011

Vorsicht bei nachträglicher Entlohnung von erbrachten Pflegeleistungen

Im Zusammenhang mit Pflegeleistungen, die von Verwandten erbracht werden, wird immer wieder versucht, auch im Nachhinein eine Vergütung vorzunehmen und damit Erbschaftsteuer zu "sparen". Im Rahmen eines Verfahrens hat das hessische Finanzgericht hier Einschränkungen gemacht ( Wortlaut der Entscheidung ). Im zu entscheidenden Fall hatte eine Stiefgroßmutter ein Grundstück auf einen Enkel übertragen und sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet. Dies geschah teilweise „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ und mit der weiteren Erläuterung, dass damit die in den vergangenen Jahren erbrachten Versorgungs- und Unterstützungsleistungen vergütet werden sollten.

Von dem Gericht wurde unterstellt, dass die Übertragende davon ausging, dass sie auf die erbrachten Leistungen weder einen Rechtsanspruch hatte noch dass die spätere Schenkung Voraussetzung für die Gegenleistung war. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn von vorneherein eine Entgeltabrede getroffen wurde, also man sich vn Anfang an darüber im Klaren ist, dass die Tätigkeit nur gegen Entlohnung erfolgen solle. Das Gericht stützt dies darauf, dass nichts dazu vorgetragen sei, dass sich die Stiefgroßmutter schon vor Erbringung der Leistungen verpflichtet hätte, die Aufwendungen und Leistungen später entlohnen zu wollen. Eine erst nachträglich vereinbarte Vereinbarung von Entgelt ohne eine rechtliche Verpflichtung hierzu stellten eine Schenkung dar.

Praxistipp: Bei derartigen nachträglichen „Entlohnungen“ ist mit großer Vorsicht vorzugehen. Dabei sollte man sich darüber im klaren sein, dass nicht zutreffende Erklärungen über angeblich getroffene frühere Vereinbarungen den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung verwirklichen könnten.



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