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26.3.2012

Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit nur bei Bestehen zum Todeszeitpunkt

In der Entscheidung vom 20. Sept. 2011 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich auch nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Kläger waren die Ehefrau und der Sohn des Erblassers als gemeinschaftliche Erben. Der Erblasser war bis zu seinem Tod bei seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, beschäftigt. Sein jährlicher Urlaubsanspruch betrug 28 Arbeitstage. Ab April 2008 war der Erblasser durchgehend arbeitsunfähig, und zwar bis zu seinem Tod im April 2009. Die mit der Klage geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche hat das LAG Hamm als Vorinstanz für begründet erachtet.

Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht aufgehoben.

Anders als das LAG Hamm ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass kein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setze voraus, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebe. Der Abgeltungsanspruch müsse daher zunächst in der Person des Arbeitnehmers entstehen. Ansonsten könne er nicht in den Nachlass fallen.  



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