nach oben
11.6.2012

Ergänztes Steuerabkommen Deutschland / Schweiz

Die politische Diskussion in Deutschland wie in der Schweiz hält nach wie vor an. Zwar haben am 5. April 2012 Deutschland und die Schweiz ein Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet. Dieses verschärft das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 wesentlich. Damit stellt sich die Frage, warum die betroffenen deutschen Anleger jetzt handeln sollten, Unsicherheiten vermeiden müssen, welche Konsequenzen das für deutsche Anleger mit unversteuerten Vermögenswerten hat und was die wichtigsten Änderungen des Abkommens wirklich sind. 

Die Absicht des Abkommens wäre, unversteuerte Vermögenswerte endgültig zu klären und den Steuerstreit zwischen beiden Ländern beizulegen. Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten, um diese „schwarze“ Vermögen weiss zu waschen: 

-                 Selbstanzeige

-                 freiwillige Meldung

-                 pauschale und anonyme Einmalzahlung

Bei der Einmalzahlung stellt sich vorweg die Frage nach deren Höhe. Das führte zu einer „Tarifdiskussion“ und bewegte sich anfänglich zwischen 19 % – 34 % und aufgrund der neu entfachten politischen Diskussion jetzt zwischen 21 % – 41 % des höheren Kapitalstandes per Stichtag 31. Dezember 2010 oder 31. Dezember 2012. Dabei gilt noch eine Progressionsfolge nach Höhe des Vermögens, pro Million 1%.

Beispiel 1

Bei einem Depotvermögen von EUR 1 Mio. beträgt die Einmalzahlung künftig zwischen  EUR 210'000 und EUR 350'000.

Beispiel 2

Bei einem Depotvermögen von EUR 7 Mio. beträgt die Einmalzahlung künftig zwischen  EUR 1'470'000 und EUR 2'870'000.

Anders ist die Situation bei der Strafsteuer in Erbfällen. Wählt ein Anleger für die zukünftigen Steuern seines Schweizer Kapitalvermögens die vorgesehene anonyme Abgeltungssteuer, wird im Falle seines Ablebens eine anonyme und pauschale Erbschaftssteuer von 50 % des Depotwertes zum Todeszeitpunkt erhoben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung begleicht diese Abgeltung anonym an den deutschen Fiskus. Wenn aber der Erbe die pauschale Erbschaftssteuer in der Höhe von 50 % vermeiden will, und das Depot der regelmässig deutlich günstigeren regulären deutschen Erbschaftssteuer unterwirft, so muss er das geerbte Depot gegenüber dem deutschen Fiskus offenlegen. Anonym geht es aber bloss bis zum Erbfall. Wenn ein Anleger eine Legalisierung durch anonyme Einmalzahlung erwägt, sollte er auch berücksichtigen, dass nicht bloss im Falle der Verwendung des Vermögens in Deutschland zu Lebzeiten, sondern spätestens im Todesfall ohnehin eine Offenlegung des schweizerischen Vermögens folgt, wenn nicht die Hälfte an den Deutschen Fiskus fallen darf. Die Strafbesteuerung künftig anonymer Erbschaften kann dazu führen, dass die Legalisierung durch anonyme Einmalzahlungen im Vergleich zu sofortigen Offenlegung durch eine regelmässig ohnehin deutlich günstigere Selbstanzeige weiter an Attraktivität verliert.

Wie nun die weitere Diskussion in den beiden Ländern weitergeht, bleibt ungewiss. In der Schweiz liegt eine Ablehnung in der Luft, nicht durch das Parlament, sondern durch das Stimmvolk. Deutschland tendiert offenbar eher auf Nachverhandlungen. Kurzum, man weiss es nicht. Rein zeitlich wird das Abkommen sicher nicht vor 2013 angewendet. Wer aber am 31. Dezember 2010 seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und am 31. Dezember 2010 als auch am 1. Januar 2013 eine Bankbeziehung in der Schweiz unterhielt, untersteht dem Abkommen.

Ungeachtet des politisch ungewissen Ausganges bedeuten unversteuerte Vermögen heute ein grosses Risiko. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Schweiz gibt dem deutschen Staat unabhängig von den vorerwähnten Abgeltungsabkommen bei konkretem Verdacht Zugriff auf schweizerische Bankunterlagen. Das setzt Steuerpflichtige mit unversteuertem Vermögen in jedem Falle, wie immer die weitere Diskussion verläuft, unter Handlungszwang.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie