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29.7.2012

Eine Vorsorgevollmacht sollte nicht unter einer Bedingung erteilt werden.

Es stellt einen Kardinalfehler dar, eine Vorsorgevollmacht mit einer Bedingung zu versehen, von ihr dürfe nur für den Fall des Eintritts einer bestimmten Bedingung Gebrauch gemacht werden. Dennoch finden sich in vielen im Internet auffindbaren Vollmachtsformularen, aber auch in notariellen Vorsorgevollmachten die Regelung, dass die Vollmacht nur dann eingesetzt werden darf, wenn der Vollmachtgeber beispielsweise aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte selbst zu regeln. Diese Bedingung soll einem Missbrauch der Vollmacht vorbeugen. Dem Bevollmächtigten soll es verwehrt sein, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, obwohl dafür möglicherweise keine Notwendigkeit besteht.

Allerdings wird dadurch der Einsatz der Vollmacht sehr erschwert wird, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Juni 2011 (Az.: 20 W 278/11) zeigt. In dem entschiedenen Fall hat ein Sohn für seine Mutter unter Vorlage einer Vorsorgevollmacht beim Grundbuchamt beantragt, einen auf einer Immobilie lastenden Nießbrauch zu löschen. Im Vollmachttext war vermerkt, dass die Vollmacht für den Fall erteilt werde, dass die Mutter aufgrund einer geistigen oder seelischen Behinderung bzw. Krankheit nicht mehr in der Lage sein sollte, ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen.

Das Grundbuchamt verlangte aufgrund dessen die Vorlage eines medizinischen Gutachtens zum Nachweis, dass die Mutter entsprechend eingeschränkt sei. Auf die Beschwerde des Sohnes gegen diese Auflage entschied das Oberlandesgericht, diese Auflage sei zu Recht erteilt worden.

Will man diese Probleme vermeiden, ergeben sich zwei Handlungsmöglichkeiten:

- Zum einen kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine
unbeschränkte Vollmacht ohne jede Bedingung erteilen. Daneben schließt er mit
ihm einen gesonderten sog. Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem geregelt wird,
unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte die Vollmacht einsetzen darf.
Setzt er dann die Vollmacht missbräuchlich ein, obwohl die Bedingung nicht
eingetreten ist und wird dadurch ein Schaden verursacht, ist er zum Ersatz
verpflichtet. Ob ein entsprechender Schadensersatzanspruch dann immer
durchsetzbar ist, wird dadurch allerdings nicht gewährleistet. Daher sollte man
eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich nur einer Person erteilen, der man 110%ig über einen möglicherweise Jahrzehnte langen Zeitraum hinweg Vertrauen entgegen bringt.

- Zum anderen besteht die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung eine Person zum Betreuer zu benennen, der man vertraut. Diese Person wird dann mit der Erledigung der persönlichen Angelegenheiten durch ein Betreuungsgericht betraut und von diesem beaufsichtigt.



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