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20.8.2012

Gebührenfreiheit bei Eintragung eines Miterben infolge Abschichtung

Herr Müller war zusammen mit Frau Meier zu einem Anteil von 1/2 testamentarischer Miterbe. In den Nachlass fiel ein Grundstück.

Mit notariell beurkundeter Abschichtungsvereinbarung schied Frau Meier aus der Erbengem­einschaft aus. Herr Müller wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen als Rechtsnach­folger nach dem Erblasser.

Die Landesjustizkasse stellte hierfür eine halbe Gebühr aus dem zutreffend angenommenen Geschäftswert in Rechnung. Hiergegen legte Herr Müller Beschwerde ein, weil er davon ausging, dass Kosten bei der Eintragung von Erben innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall nicht er­ho­ben würden. Die Beschwerde wurde zurück gewiesen. Nun hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden.

Das OLG Zweibrücken gab Herr Müller in dem Beschluss vom 19. 6. 2012 - 3 W 50/11 in vollem Umfang recht.  Im Detail führte das OLG aus: Die beiden Miterben haben zunächst eine Erbengemeinschaft gebildet und sind als solche mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Ein Miterbe kann durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleiben­den Miterben kraft Gesetzes durch Erhöhung ihres Erbanteils anwächst. Gehört ein Grund­stück oder ein Miteigentumsanteil hieran zum Erbe, so vollzieht sich der Eigentumsübergang nach Abschluss eines solchen Abschichtungsvertrags deshalb außerhalb des Grundbuchs, das entsprechend zu berichtigen ist. Eine Auflassungserklärung der Erben bedarf es in diesem Fall zum Eigentumsübergang nicht.  Ist die Miterbin hier durch einen solchen Abschichtungsvertrag aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, so ist ihr Miteigentumsanteil B 1 außerhalb des Grundbuchs angewachsen, was im Grundbuch durch Berichtigung einzutragen ist.

Rechtsgrund der Eintragung Herrn Müller ist demnach der Eigentumserwerb aufgrund Erbschaft und nicht etwa ein rechtsgeschäftlicher Erwerb von der Miterbin. Diesen Fall erfasst 60 Absatz 4 der Kostenordnung, weshalb die Eintragung gebührenfrei zu erfolgen hat.

Mitgeteilt von RAin Barbara Schüller, Freiburg

 



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