nach oben
6.9.2012

Beginn der Ausschlagungsfrist für einen minderjährigen Erben

Unter den Gerichten und in der rechtlichen Literatur ist es umstritten, zu welchem Zeitpunkt die sechswöchige Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft beginnt, die einem Minderjährigen angefallen ist.
Nach dem Gesetz beginnt die  Ausschlagungsfrist erst, wenn der Erbe Kenntnis von dem Todesfall und von seiner Erbenstellung hat.
Minderjährige Kinder werden rechtlich durch sorgeberechtigte Elternteile vertreten. Daher ist auf deren Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft abzustellen.
Rechtlich umstritten ist es allerdings, ob es ausreicht, wenn einer von zwei sorgeberechtigten Elternteilen diese Kenntnis erlangt hat, um den Beginn der sechswöchigen Ausschlussfrist auszulösen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in einem Beschluss vom 3. Juli 2012 zu Aktenzeichen 21 W 22/12 der vorherrschend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach die Frist erst zu laufen beginnt, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile Kenntnis erlangt haben. Diese Entscheidung wurde getroffen, obwohl beide Eltern zusammen gelebt hatten. Es bestand in dem Fall die Besonderheit, dass nur der Vater, nicht aber die Mutter durch das Nachlassgericht darüber schriftlich informiert worden war, dass dem gemeinsamen Kind die Erbschaft angefallen sei. Der Vater hat die Mutter erst später über diesen Umstand informiert. Die Eltern haben dann eine Ausschlagungserklärung für das gemeinsame Kind abgegeben, die, würde man auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme allein des Vaters abstellen, verspätet gewesen wäre. Stellt man jedoch auf die spätere Kenntnisnahme der Mutter ab, war diese rechtzeitig erklärt worden.
Die vorliegende Entscheidung ist sicher ungewöhnlich und selten, weil hier beide Elternteile zusammen gelebt haben, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Eltern über diese Frage austauschen. Nach den Feststellungen des Gerichtes war dies jedoch nicht der Fall.
Sind jedoch Elternteile getrennt oder geschieden, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, wird diese Frage sehr praxisrelevant. Das Interesse von Gläubigern des Verstorbenen, zeitnah Kenntnis darüber zu erlangen, wer möglicherweise für Nachlassschulden haftet, muss hier gegenüber den Schutz eines minderjährigen Kindes und dessen Vertretung durch beide Eltern zurücktreten.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist allein auf dessen Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und der Erbenstellung des Kindes für den Anlauf der Ausschlagungsfrist abzustellen, um feststellen, wann die Ausschlussfrist zu laufen beginnt.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie