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19.9.2012

Nachlassverwaltung hilft nicht gegen Passivität der Miterben

Nachlassverwaltung hilft nicht gegen Passivität der Miterben

Einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.März 2012 (I-3 Wx 24/12) lag folgender Fall zugrunde:

Die Erblasserin verstarb im März 2011. Nach dem Erbschein wurde sie von ihrem Bruder und ihrer Schwester zu je 1/3 sowie von ihren zwei Neffen zu je 1/6 beerbt. Nun begehrte die Schwester die Erbauseinandersetzung und im Rahmen dessen die Kündigung einer Geschäftsverbindung zu einem Bankinstitut sowie die Auflösung eines Wertpapierdepots. Dies verweigerten die Neffen. Da die Schwester bereits wegen des Sterbefalls mit Auslagen in Höhe von 2500,00 € in Vorleistung getreten war und noch weitere Kosten wie noch nicht abgerechnete Betreuungskosten und überzahlte Rente auf die Erben zukommen würden, beantragte sie beim zuständigen Nachlassgericht Krefeld die Nachlassverwaltung.

Das Nachlassgericht hatte den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurückgewiesen. Wesentlicher Punkt dabei war, dass eine Gefährdung der Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass nicht gegeben war und alleine mangelnde Mitwirkung der Miterben die Anordnung nicht begründen könnten.

Dem schloss sich das OLG Düsseldorf  an. Das Nachlassgericht habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Nachlassverwaltung sei zunächst ein Instrument, eine Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben abzuwehren. Dazu sei grundsätzlich der Erbe oder Nachlassgläubiger antragsberechtigt. Weitere Voraussetzung sei nach den gesetzlichen Vorschriften, dass eine Gefährdung der Befriedigung sämtlicher Gläubiger aus dem Nachlass vorliegen muss, die auf einem Verhalten eines Miterben oder dessen eigener schlechter Vermögenslage beruht. Diese Gefährdung könne in der Verschleuderung des Nachlasses, in der vorzeitigen Befriedigung eines Gläubigers oder in der Gleichgültigkeit eines Miterben in Bezug auf den Erhalt des Nachlasses zu sehen sein.

Anhaltspunkte für eine Vermögenslage eines Miterben, die den Zugriff von Eigengläubigern auf den Nachlass befürchten ließen, waren in Person der Neffen nicht gegeben. Auch war ihnen die Verschleuderung von Nachlassgegenständen oder die voreilige Befriedigung von Nachlassgläubigern nicht vorzuwerfen.

Das Gericht hatte daher lediglich zu prüfen, ob in der Passivität der Neffen eine Gefährdung im oben beschriebenen Sinne zu sehen sei. Dies sei nicht der Fall, denn in der verzögerten Auflösung eines Wertpapierdepots könne keine Gefährdung der Nachlassgläubiger gesehen werden, da die Entwicklung des Depots völlig offen sein. Es sei genauso gut möglich, dass es sich zum Positiven entwickle.

Nach alledem kam das OLG Düsseldorf zu der Ansicht, dass die Nachlassverwaltung kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft einzelner Miterben sei.

 

Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.



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