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26.9.2012

Totenfürsorgrecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden

Wenn zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Hintergrund ist, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, (Urteil des Landgerichts München II vom 19.7.2012, Az: 8 S 1752/12)



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