nach oben
4.10.2012

Der Einwanderer in der Schweiz, am deutschen Beispiel

Der deutsche Staatsangehörige Schulze heiratete in Heidelberg die Schweizerin Heidi Müller. Sie besassen dort eine Liegenschaft und übersiedelten nach 10 Jahren in die Schweiz. Der Staat nahm dem erfolgreichen EDV-Berater so viel, dass er in seinem Vaterlande wenig Zukunft sah, so verliess Schulze wie mit ihm 80'000 Deutsche jährlich sein Heimatland. Vom Aussensteuergesetz blieb er noch verschont. In Zürich richtete er sich neu ein und mit Erfolg. Der Ehe entsprossen drei Kinder. Völlig unerwartet starb Schulze nach kurzer Krankheit. Das Ehepaar vereinbarte weder einen Ehe-und Erbvertrag noch hinterliessen sie ein Testamente.

Nun kommen eine Menge Fragen auf Heidi Schulze-Müller. Sie kann sich noch abfinden, dass eine schweizerische Vormundschaftsbehörde zu Gunsten ihrer noch minderjährigen Kinder interveniert. Ein vollständig ausländisches Ehepaar hätte vielleicht noch etwas anders reagiert. Aber bereits hiefür hätten Gestaltungsmöglichkeiten bestanden. Man kann, soll aber auch, zu Lebezeiten für minderjährige Kinder einen Wunschbeistand bezeichnen. Dies gilt nach heutigem, aber auch bereits verabschiedeten, noch nicht rechtskräftigem Erwachsenenschutzrecht. Schon schwieriger sind die Fragen mit der Liegenschaft in Heidelberg und mit der ganzen Erbteilung schlechthin. Unter welchem Recht leben Schulze-Müllers eigentlich?

Das deutsche Güterrecht knüpft an das deutsche Recht an, sofern der Ehemann zur Zeit der Eheschliessung Deutscher war (EGzBGB 15). Unser Recht hingegen richtet sich nach dem Rechte des letzten gemeinsamen Wohnsitzes (IPRG 54). Beim Erbrecht verhält es sich ähnlich. Zwar wird im deutschen Recht nach deutschen Gesetzen vererbt (EGzBGB 24), leben die Eheleute aber im Ausland, können sie sich auf das Recht des Wohnsitzes berufen. So lauten auch die schweizerischen Regeln (IPRG 90). Damit ist aber bloss die Frage nach dem anwendbaren Recht gestreift. Das ist deswegen wichtig, weil die beiden Rechte auch inhaltlich sehr abweichen. Wir kennen kein gegenseitiges Testament, haben andere Erbquoten, qualitativ und quantitativ andere Pflichtteile. Deutschland hingegen knüpft weit mehr an die Staatsangehörigkeit an und kennt das gemeinschaftliche Testament. Aus einer Menge, nicht bloss den erwähnten, Gründe empfiehlt es sich, in internationalen Verhältnissen das anzuwendende Recht zu wählen und zwar schriftlich, u. U. sogar notariell. Das dient nicht einzig der Klarheit, sondern erleichtert auch die Abwicklung wesentlichst. Besondere Regeln gelten immer für Grundstücke und dies zum Teil materiell wie formell. Materiell anerkennt kein ausländisches Recht schweizerische Erbregelungen für Grundeigentum, es bestimmt sogar zum Teil eigene quotale Ansprüche (so z. B. Frankreich), und formell verlangen ausländische Grundbuchämter ohnehin eigene, inländische Urkunden. In solchen Fällen muss man sich lokal, vor Ort, absichern. Das gilt schon beim Erwerb, geht dann weiter mit der möglichen Veräusserung und dem Erbgang bis und mit allen Steuern. In jedem Fall sollte auch für eine im Ausland gelegene Immobilien eine separate, lokal abgesicherte Erbregelung bestehen. Diese ist aber wieder mit der schweizerischen abzustimmen. Keine besonderen Steuerprobleme dürften Schulze-Müllers angesichts des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz in Erb-Angelegenheiten und dem deutschen Steuergesetz für die Liegenschaft in Heidelberg anfallen. Die deutschen Freibeträge sind für Inländer sehr hoch.

Der Schritt über die Grenzen bereitet immer zusätzliche Probleme in weitesten Bereichen. Im Geschäftlichen ist dies anerkannt, das gilt aber persönlich und familiär nicht weniger. Inhaltlich führt dies aber auf Dauer oder sogar kurzfristig zu Belangen des Sozialversicherungsrechtes, der beruflichen Vorsorge, Güter-und Erb- wie Steuerrechtes. Beratung vor Ort, im In- und Ausland ist unvermeidlich. Diese muss aber wieder, wie erwähnt, koordiniert sein. Das scheitert aber meist. Die Betroffenen scheuen die Kosten, sperren aber danach Mund und Augen weit auf…….



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie