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3.1.2013

Vorsorgevollmacht berechtigt zur Hinterlegung eines Testaments

Eine General- und Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch dazu, ein privatschriftliches Testament des Vollmachtgebers in die besondere amtliche Verwahrung zu geben, wie das OLG Müchen jüngst entschieden hat (Beschluss vom 25.06.2012). Obwohl die Testamentserrichtung eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, kann ein Testament also durch einen Vertreter hinterlegt werden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Öffentliche Testamente werden immer amtlich verwahrt, so dass gewährleistet ist, dass diese im Erbfall nicht verloren gehen und tatsächlich vom Nachlassgericht eröffnet werden. Bei privaten Testamenten besteht die Gefahr, dass diese "verloren" gehen, weil sie entweder nicht gefunden oder aber "unterdrückt" werden (z.B. wenn sie negativ für den Finder des Testaments sind und die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes zuvor errichtetes Testament günstiger für ihn wäre). Die Vernichtung eines Testaments ist zwar strafbar, dürfte aber in der Praxis nicht selten vorkommen. Wer sein privates (= handge- und unterschriebenes) Testament vor Verlust sicher schützen will, ist gut beraten dieses zu hinterlegen. Auch ein privatschriftliches Testament kann - gegen geringe Gebühr - nach § 2248 BGB beim Nachlassgericht bzw. einem Notariat zu Lebzeiten vom Erblasser dort hinterlegt werden. Wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, das Testament persönlich abzugeben, kann er sich, wie nun das OLG München entschieden hat, dazu sogar eines Bevollmächtigten bedienen. Nur das Testament selbst muss persönlich vom Erblasser errcihtet sein.



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