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24.1.2013

Erbschein für Grundbuchamt bei mehreren Testamenten nötig

Leitgedanke der Entscheidung:
Liegen ein notarielles und ein privatschriftliches Testament vor, aus denen nur gemeinsam Rechtsfolgen abzuleiten sind, kann das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge auf einem Erbschein bestehen, um das Grundbuch umzuschreiben.

Der (verkürzte) Fall:

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament einen Testamentsvollstrecker ernannt, dies allerdings später mittels handschriftlichem Testament widerrufen. Aus dem notariellen Testament ergab sich die Alleinerbenstellung des Erben, der daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs beantragte. Das Grundbuchamt verlangte dafür aber einen Erbschein.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Der Senat gibt dem Grundbuchamt Recht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) kann das Grundbuchamt nur dann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten, wenn sich die Erbfolge ausschließlich aus einer öffentlichen Urkunde ergibt. Da vorliegend die Frage, ob ein Testamentsvollstreckervermerk ebenfalls gem. § 52 GBO mit der Eintragung des Erben einzutragen ist, sich nicht (nur) aus dem notariellen Testament ergibt, bleibt es bei der Regel des § 35 I 1 GBO, sodass das Grundbuchamt den Erbschein anfordern darf.

Praxishinweis für Sie:

Die Entscheidung zeigt: Wenn ein öffentliches Testament vorliegt, das gegenüber dem Grundbuchamt die entsprechenden Berechtigungen nachweisen kann und insoweit einen Erbschein ersetzt, sollten auch spätere Widerrufs- oder Ergänzungstestamente in öffentlicher Form errichtet werden. Andernfalls wird sich kaum eine Möglichkeit finden, die Vorlage eines kostenintensiven Erbscheins zu umgehen.

 Fundstelle:

OLG Hamm, Beschluss vom 6.9.2012 – 15 W 260/12



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