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7.2.2013

Gerichte stärken Mehrheitsentscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft

Bereits am 19.09.2012 hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung XII ZR 151/10, entschieden, dass die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit einen Miterben zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen kann, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Es war nun abzuwarten, wie die Instanzgerichte auf diese grundlegende Entscheidung, die sich mit der Zahlung einer Nachlassforderung an einen einzelnen Miterben beschäftigte, reagieren würden.

Das Problem liegt in der Tatsache, dass grundsätzlich Miterben nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen dürfen. Durch die Ermächtigung eine Nachlassforderung durch einen Miterben einzuziehen, ergäbe sich die Möglichkeit, dass tatsächlich durch die Mehrheit der Erben auch über Nachlassgegenstände verfügt werden kann, wenn solche Verfügungen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.

Die Frage, was der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Erbengemeinschaft im Einzelfall unterliegt, gewinnt daher zunehmend an Gewicht.

Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss die Parteien darauf hingewiesen, dass unter Umständen auch die Entgegennahme einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen könnte und daher künftig Banken berechtigt wären, derartige Löschungsbewilligungen auch an eine Erbenmehrheit auszuhändigen, statt an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand.

Hieraus resultieren vielfältige Risiken, wie beispielsweise die Löschung einer zugunsten der Erbengemeinschaft bestehenden Grundschuld, ohne dass entsprechende Gegenleistungen erfolgen. Dies kann gerade im Rahmen der Teilungsversteigerung zu erheblichen Verlusten auf Seiten der Erbengemeinschaft führen.

Eine abschließende Entscheidung des Landgerichts Frankenthal oder des für die Berufung zuständigen Oberlandesgerichts Zweibrücken liegt bisher nicht vor. Wir werden jedoch im Rahmen der News über die abschließende Entscheidung berichten. Bei Interesse abbonieren Sie unseren Newsletter.

In der Praxis könnte eine weite Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Verwaltung dazu führen, dass künftig innerhalb der Erbengemeinschaft häufiger mittels Mehrheitsentscheidungen die Teilungsreife der Erbengemeinschaft herbeigeführt werden kann. Dieser erfreuliche Aspekt geht jedoch einher mit erheblichen Risiken, da der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Informationspflicht zugunsten der nicht beteiligten Erben verneint hat.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit derartige Mehrheitsbeschlüsse der Erbengemeinschaft auch im Rahmen eines grundbuchrechtlichen Verfahrens durch das Grundbuchamt anzuerkennen sind. Entsprechende Entscheidungen liegen bisher nicht vor.

Für die Erben ergeben sich daraus nicht nur Vereinfaxchungen. Auch das Risiko, dass eine Massnahme nachträglich nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung zugeordnet wird ist für die handelnden Miterben kaum zu kalkulieren. Helfen kann bei diesen Fragen ein spezialisierter Fachanwalt für Erbrecht.



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