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30.4.2013

Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird.

Vielfach wird empfohlen, Vollmachten zu erteilen, die nach dem Tode weitergelten sollen. Dies kann z.B. die teure Beschaffung von Erbnachweisen ersparen. Dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, zeigt ein Fall, den das OLG Hamm (15 W 79/12) jüngst entschieden hat:

Die Erblasserin erteilte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht, die sich auf die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten erstrecken sollte. Sie galt auch für unentgeltliche Rechtsgeschäfte. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus wirksam bleiben.

Die Erblasserin war Eigentümerin eines Grundstücks.

Nach dem Tod der Ehefrau  im April 2011 übertrug der Ehemann einem Cousin der Erblasserin mit einem notariellen Vertrag, in dem die Stellung des Ehemannes als Alleinerbe beschrieben war, unter Bezugnahme auf die oben beschriebene Vollmacht das im Nachlass befindliche Grundstück unentgeltlich.

Das wegen der Eigentumsumschreibung tätige Grundbuchamt verlangte zwecks Anhörung etwaiger Miterben und zur Feststellung, ob eine Alleinerbfolge ohne Beschränkung vorliegt, einen Erbnachweis. Der Ehemann legte dazu die Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, aus dem zu erkennen war, dass er Alleinerbe und der Cousin Vermächtnisnehmer in Bezug auf das fragliche Grundstück sein sollte. Das Grundbuchamt nahm die Eigentumsumschreibung jedoch nicht vor mit dem Hinweis auf die Grundbuchordnung, nach der die Erbenstellung ausreichend nachgewiesen werden müsse. Dagegen wandte sich der Ehemann erfolglos mit seiner Beschwerde.

Das OLG Hamm wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das Grundbuchamt habe die Befugnis desjenigen zu prüfen, der über das eingetragene Eigentum verfüge. Dies bedeutet, dass der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend zu belegen habe. Die Berufung auf die erteilte Vollmacht genüge hier nicht. Gem. § 164 BGB sei eine Stellvertretung ausgeschlossen, wenn keine Personenverschiedenheit zwischen dem Vertreter und dem rechtsgeschäftlich Vertretenen besteht. Hier habe sich der Ehemann in der notariellen Urkunde auf seine Alleinerbenstellung berufen. Er habe sodann in der notariellen Urkunde als Vertreter eine Willenserklärung für den Vertretenen abgegeben, die ihn selbst als den Rechtsnachfolger des Vertretenen betreffe. Es bestehe damit keine Personenverschiedenheit. Daraus folgert das OLG Hamm, dass auch eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber alleine beerbt.

Folglich kann der Verweis auf die Vollmacht nicht zum Nachweis der Verfügungsbefugnis dienen und das Grundbuchamt hat zu Recht auf die Vorlage eines Erbnachweise durch einen Erbschein bestanden, nachdem das Testament nicht in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde vorgelegt werden konnte.

Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Frage zugelassen. Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, ist abzuwarten. Bedenklich ist jedenfalls, dass es zu einer Umschreibung gekommen wäre, hätte sich der Ehemann nur auf die Vollmacht und nicht auch noch auf seine Alleinerbenstellung gestützt.



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