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15.7.2013

Freies Verfügungsrecht des Vorerben über den Nachlass = Vollerbschaft

Das Gesetz sieht die – leider in der Praxis bei privatschriftlichen Testamenten ohne Beratung häufig falsch eingesetzte – Anordnung der Vor- und Nacherbschaft als Mittel der Nachlasslenkung vor. Dieses Mittel kommt in besonderen Konstellationen zum Einsatz, in denen es wichtig ist, den Nachlass, gegebenenfalls über mehrere Generationen, zu lenken und zu sichern. Klassisch macht eine solche Anordnung im Rahmen eines Behindertentestaments, eines Geschiedenentestaments oder auch eines Bedürftigentestaments Sinn. Je nach Sachverhalt kann eine Anordnung auch bei anderen Konstellationen zu Vorteilen und einer gewünschten sowie benötigten Sicherungswirkung führen. Mit einer unklaren Folmulierung hatte sich das OLG Hamm zu beschäftigen.

Zu Grunde lag der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.04.2013 zum Aktenzeichen 15 W 112/13 der Fall, dass ein Erblasser zwei privatschriftliche Testamente errichtet hatte. Dort verfügte er, dass seine Ehefrau lediglich Vorerbin sei, seine drei Töchter aus erster Ehe Nacherben. Weiter schrieb er dort nieder, dass die Vorerbin berechtigt sei, frei über den Nachlass zu verfügen, falls mehr als eines seiner Kinder nach seinem Tod den Pflichtteil geltend machen würden. Nach dem Tod zahlte die Ehefrau an jede Tochter einen Abfindungsbetrag auf den Pflichtteil aus. Die Ehefrau wollte danach ein Grundstück veräußern. Das Grundbuchamt weigerte sich, das Eigentum ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks zu Gunsten der drei Töchter umzuschreiben.

Das OLG Hamm ging davon aus, dass mit der Abfindungsvereinbarungen ein Geltendmachen der Pflichtteilsansprüche der Töchter im Sinne des Testaments zu sehen sei. Das Testament sei dergestalt auszulegen, dass der Erblasser gewollt habe, dass seine Ehefrau unbeschränkt als Erbin agieren könne, wenn die Töchter durch den Pflichtteil in den Nachlass eingreifen würden. In diesem Fall erstarke die Stellung der Vorerbin zur Vollerbin, so dass die Ehefrau berechtigt sei, über Grundstücke zu verfügen, ohne dass ein Nacherbenvermerks eingetragen werden müsse.



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