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2.10.2013

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Immer wieder sind die Anforderungen an den Notar, der ein notarielles Bestandsverzeichnis aufnehmen soll, umstritten. Dies gilt insbesondere für dessen Nachforschungspflichten bzw. eigene Ermittlungen.

 

Das OLG Köln bestätigte unter Az:  2 B 32/12 erneut die überwiegend herrschende Meinung, dass der Notar sich nicht lediglich auf die Wiedergabe der rechtlichen Bewertung und die Auskunft des Verpflichteten (des Erben) beschränken darf, sondern dass er selbst und eigenständig - zwar ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen - den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand ermitteln muss.

Der Notar muss durch seine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringen, dass er diesen aufgenommen hat und für den Inhalt verantwortlich ist.

Darüber hinausgehend muss der Notar allerdings nicht Auskünfte z.B. von Geldinstituten einholen, wenn  Gläubiger des Auskunftsanspruchs nur allgemeine Anhaltspunkte vorträgt, dass der Erblasser möglicherweise bei desen Banken Konten geführt habe.

Es muss dann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein weiterer Konten vorhanden sein.

Nur die Wahrscheinlichkeit kann dann keinen Ansatzpunkt für eine Ermittlungspflicht des Notars bilden.

So muss der Notar nicht sämtliche Geldinstitute, die sich in der Nähe des Wohnsitzes des Erblassers befinden, nach Konten desselben befragen. Detektivische Arbeit muss er nicht leisten.

Tip des Erbrechtsexperten:

Wenn denn tatsächlich ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen wird, ist es ratsam für den Auskunftsgläubiger, an dieser Aufnahme teilzunehmen oder sich durch einen Fachanwalt vertreten zu lassen, damit sicher gestellt wird, dass der Notar nicht nur die Angaben des Erben schlicht übernimmt, sondern zumindest -soweit wie möglich- eigene Ermittlungen anstellt.



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