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22.11.2013

Kettenschenkung

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungssteuerlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18.07.2013, Aktenzeichen: II R 37/11.

Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundstück. In der gleichen notariellen Urkunde schenkte der Sohn den 1/2-Anteil an diesem Grundstück seiner Ehefrau.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es handele sich nicht um zwei Schenkungen, nämlich von der Mutter auf den Sohn und von dem Sohn an seinen Ehegatten, sondern nur um eine Schenkung. Bei einer Gesamtbetrachtung der Urkunde hätte die Mutter Kenntnis gehabt von der Weiterschenkung des Sohnes. Dieser Weg sei nur gewählt worden, um die steuerlichen Freibeträge optimal geltend zu machen. Da die Schwiegertochter gegenüber ihrer Schwiegermutter nur einen geringen Freibetrag gehabt hätte, sei der Umweg über den Sohn gewählt worden. Denn die Schwiegertochter habe gegenüber ihrem Ehemann, also dem Sohn der Schenkerin, den vollen Ehegattenfreibetrag. Dieser Umweg sei ein steuerlicher Gestaltungsmißbrauch. Der Bundesfinanzhof sieht das anders.  Er vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Kettenschenkung nur dann vorliege, wenn der Beschenkte verpflichtet worden wäre, das Geschenk ganz oder teilweise an eine andere Person weiter zu schenken. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Es spiele keine Rolle ob der Beschenkte das Geschenk ganz oder teilweise sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt weiterschenke. Zivilrechtlich sei diese Gestaltung zulässig und müsse deshalb auch steuerlich anerkannt werden.

Johannes Schulte, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Notar



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