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28.12.2013

Keine Pflichtteilsentziehung wegen Verweigerung der Pflege im Krankheitsfall

Unter sehr engen Voraussetzungen kann einem pllichtteilsberechtigten Erben (es kommen nur Kinder, der Ehegatte und im Fall der Kinderlosigkeit die Eltern des Erblassers in Frage, nicht aber die Geschwister des Erblassers) sogar der Pflichtteil entzogen werden.

Das OLG Frankfurt (29.10.2013 - 15 U 61/12) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser u.a. seiner Tochter  den Pflichtteil entzogen hatte, weil sie sich geweigert hatte, ihm Untersützung durch Pflege zukommen zu lassen. Der einzige Ansatzpunkt für eine Pflichtteilsentziehung hätte hier nur § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB sein können. Danach kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine ihm dem Eblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.

Hier hatte der Erblasser ausreichend Vermögen und Einkommen gehabt. Er war aber durch einen Unfall zum Pflegefall geworden. Die Tochter hatte sich geweigert, Pflegeleistungen zu erbringen. Daher hatte der Erblasser in seinem Testament die Entziehung des Pflichtteils der Tochter angeodnet.

Das OLG Frankfurt stellte aber fest, dass Unterhalt nach § 1612 BGB nur in Form einer Geldrente gefordert werden kann bzw. geschuldet ist. Hier war schon fraglich, ob überhaupt eine Unterhaltsbedürftigkeit gegeben war. Die Pflichtteilsentziehung wurde aber gerade darauf gestützt, dass Pflegeleistungen verweigert wurden. Solche Leistungen sind aber vom Gesetz her eben nicht als Unterhalt geschuldet. Daher konnte keine Pflichtteilsentziehung auf der Grundlage der geannnten Vorschrift wirksam erfolgen. Hinzu kam, dass auch noch eine Böswilligkeit der Verweigerung Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung gewesen wäre.

 

Expertentipp: Wenn ein Pflichtteil entzogen werden soll, sind ganz enge Voraussetzungen zu beachten. Hier ist dringend eine fachkundige Beratung anzuraten. Alle Fakten sollten im Testament aufgeführt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind, kann sogar ausnahmsweise schon zu Lebzeiten des späteren Erblassers von diesem ein Verfahren auf Festellung angestrengt werden, dass einem bestimmten Abkömmling der Pflichtteil wirksam entzogen ist.  



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