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28.1.2014

Erbauseinandersetzung nach sog. Behindertentestament mit erheblichen Risiken verbunden

Das LG Kassel hatte mit Beschluss vom 17.10.2013 -3 T 342/13- folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Nach dem Tod des Vaters wurden die Witwe zu 72 % und eine Betreute, seine Tochter, die einen berufsmäßig tätigen Betreuer hat, Miterbe zu 28 %. Die Betroffene (=Betreute) wurde im Wege des sog. Behindertentestaments nicht-befreite Vorerbin. Nacherbin wurde die Mutter, ersatzweise eine diakonische Einrichtung. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod der Betroffenen eintreten. Zudem wurde Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils der Betroffenen angeordnet und ihre Mutter zur Testamentsvollstreckerin bestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 21.06.2012 übertrug die Betroffene, vertreten durch den Betreuer, ihren Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft mit dinglicher Wirkung an ihre Mutter, die weitere Miterbin. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung in Höhe von 21.287,90 € vereinbart. Dies entsprach dem rechnerischen Wert des Anteils der Betroffenen am gesamten Nachlass des Vaters. Das zuständige AG genehmigte die Erklärung des Betreuers betreffend die Erbteilsübertragung, nachdem ein Verfahrenspfleger bestellt worden ist.

Folge der Erbteilsübertragung war, dass anschließend die seit dem Jahr 2009 verauslagte Betreuervergütung sowie Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 8.923,66 € von der Betroffenen verlangt wurden. Infolge der Übertragung des Erbteils der Betroffenen auf die weitere Miterbin - Nacherbin und Testamentsvollstreckerin, die Mutter der Betroffenen - ist die Erbengemeinschaft infolge des Eintritts von Personenidentität aufgelöst und sämtliche auf dem Erbteil der Betroffenen liegenden Beschränkungen gegenstandslos geworden. Der vertraglich vereinbarte Herauszahlungsbetrag stellt kein Surrogat für die vormals der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögensgegenstände dar. Somit ist der Geldbetrag für die Betroffene bzw. ihren Betreuer mit keinerlei Beschränkungen mehr belegt, so das LG Kassel. Ein freier Zugriff auf das Vermögen ist somit möglich. Die Schutzmechanismen der testamentarischen Regelung (Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung) wurden durch die Erbteilsübertragung aufgehoben und somit können auch die Gläubiger der Betroffenen auf den Zahlbetrag ungehindert zugreifen.

Praxishinweis:

Ein sehr praxisnaher Fall, der bei der Beratung hinsichtlich der Erstellung eines sog. Behindertentestaments den Erblassern auf jeden Fall in Grundzügen erläutert werden sollte. Hierdurch werden evtl. vorliegende Fehlvorstellungen seitens der Eltern des behinderten Kindes beseitigt. Insbesondere ist zu thematisieren, dass mit der „Freigabe von Vermögen", die auch durch eine Überweisung seitens des Testamentsvollstreckers auf das Taschengeldkonto des Betroffenen erfolgen kann, der Zugriff des Sozialhilfeträgers eröffnet wird.



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