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27.2.2014

Gescheiterter Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes

von Fachanwältin für Erbrecht Barbara Schüller, Freiburg. Der Erblasser und seine Frau hatten 1994 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Nachdem die Eheleute sich getrennt hatten, ließ der Erblasser den Widerruf der Erbeinsetzung der Noch-Ehefrau am 27.11.2007 notariell beurkunden.  Er beantragte die förmliche Zustellung des Widerrufs. Außerdem errichtete er ein Testament, in dem er seine Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt. Am Todestag des Erblassers erteilte der Notar eine Ausfertigung der Widerrufserklärung. Der mit der Zustellung beauftragte Gerichtsvollzieher stellte zehn Tage nach dem Tod fälschlicherweise nur eine von ihm beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zu. Die Ausfertigung der notariellen Urkunde wurde der Noch-Ehefrau erst 4 ½ Monate nach dem Erbfall zugestellt.

 

Die Lebensgefährtin und Noch-Ehefrau stritten vor Gericht darum, wer Erbin geworden ist. Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das OLG Karlsruhe haben die Noch-Ehefrau als Alleinerbin angesehen.  Der Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament bedarf einer notariell beurkundeten Erklärung, die dem anderen Vertragsschließenden zugehen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt die Übermittlung einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift nicht. Vielmehr ist der Zugang der Urschrift oder einer Ausfertigung der notariellen Urkunde notwendig.

Im vorliegenden Fall ist der förmlich korrekte Widerruf erst 4 ½ Monate nach dem Tod des Erblassers zugestellt worden, obwohl der Erblasser die Erklärung des Widerrufs bereits vor seinem Tod abgegeben hatte. Die Zeitspanne zwischen Tod und Zugang dauerte jedoch zu lang. Die Noch-Ehefrau brauchte nicht mehr mit dem Widerruf zu rechnen. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs daran, Erbrechtsverhältnisse sicher beurteilen zu können und sie nicht auf unbestimmte Zeit auf schwankendem Boden stehen zu lassen. Insbesondere die Möglichkeit der Noch-Ehefrau, auf einen wirksamen Widerruf der letztwilligen Verfügung durch Neutestierung ihrerseits bzw. Ausschlagung der Erbschaft reagieren zu können, kann nicht längere Zeit im Ungewissen bleiben. Dies führt der BGH-Richter Wendt in der Zeitschrift ErbR im Januar 2014 aus.



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