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10.4.2014
Schweizerische Erbschaftssteuer, wohin?

Neue Volksinitiative zur Erbschaftsteuer

In der Schweiz steht wieder einmal eine Volksinitiative zu Steuern an, diesmal lautet sie „Millionenerbschaften besteuern für unsere AHV“. Die Erbschaftssteuer ist eine Domäne der Kantone. Mit dieser eidgenössischen Initiative will die bisherige Steuerhoheit der Kantone beseitigt werden. Die Kantone kennen keine oder unterschiedliche Erbschaftssteuergesetze und unterschiedliche Tarife, sie haben aber die Besteuerung der Ehegatten durchwegs und der Nachkommen meist beseitigt. Nun will eine Volksinitiative die bestehende Kompetenzordnung umstellen und eine obligatorische Bundesregelung treffen und neu die Nachkommen mit 20% besteuern. Gleichzeitig will man mit den Erträgen die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV – das ist eine Grundversicherung – finanziert werden. Man bezeichnet diese Finanzierung als Zwecksteuer.

Der Bundesrat (die Regierung) hat nun den eidgenössischen Räten die Initiative unterbreitet und empfiehlt, diese abzulehnen. Die Initianten fordern die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese soll auf Nachlässen und Schenkungen von über CHF 2 Mio. zu einem Satz von 20 % erhoben werden. Zwar beziehen die Kantone für den Bund die Steuer. Der Ertrag soll zu 2/3 an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und zu 1/3 an die Kantone fliessen. Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit, ebenso Schenkungen bis CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person. Ansonsten sind die Schenkungen rückwirkend ab dem 01. Januar 2012 dem Nachlass anzurechnen. Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden diese von den Erben mindestens 10 Jahre lang weitergeführt, so hat der Gesetzgeber für deren Besteuerung besondere Ermässigungen vorzusehen, damit der Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Die in der Initiative geforderte Kompetenzverlagerung von den Kantonen zum Bund würde nun im föderalen Zuständigkeitsbereich des Steuerrechtes drastisch eingreifen. Es ist aber auch anzunehmen, dass die Kantone bei einer Annahme der Initiative trotz ihres Anteils von 1/3 des Steuerertrags insgesamt mit Mindereinnahmen rechnen müssten. Einig ist man sich, dass die Initiative keine Einwirkungen auf die Doppelbesteuerungsabkommen hat und mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Hingegen steht fest, dass die Annahme der Initiative bloss innerstaatlich die Ausweichoptionen beseitigt. International jedoch ist mit Wegzug vieler vermögender Personen ins Ausland zu rechnen. Nachbarländer wie das Fürstentum Liechtenstein, Österreich kennen keine Erbschaftssteuer, Italien eine vergleichsweise tiefe. Aber auch in Ländern mit Erbschaftssteuer sollte die Freibeträge und Bemessungsgrundlagen mit betrachtet werden, oft sind diese im Vergleich zur Schweiz gar günstiger.  Ebenso sicher ist, dass diese Betriebsvermögen ins Ausland verlagern würden. Unklar ist, was ein Unternehmen sein soll, das muss die Gesetzgebung noch regeln. Ein Aktienanteil an einer Unternehmung muss angesichts der vielen Zwei- oder Mehrfamilienaktiengesellschaften in der Schweiz genauso als Unternehmen angesehen werden wie die Unternehmung selbst. Die Pflicht, ein Unternehmen zum Zwecke der Steuerfreiheit 10 Jahre weiter zu führen, ist nicht leicht zu definieren und wird viele Probleme schaffen, bei den Betroffenen wie bei den Behörden.

Der Bundesrat empfiehlt wie bereits erwähnt den eidgenössischen Räten die Ablehnung. Nun wird in den eidgenössischen Räten die Diskussion beginnen und in einigen Jahren, wohl kaum früher als in einem Jahr, erfolgt dann die Volksabstimmung. Erforderlich ist, weil es sich um eine Verfassungsinitiative handelt, ein Mehr von Stimmen und Kantonen. Schon jetzt kann aber gesagt werden, dass die Annahme der Initiative mehr Probleme schaffen als beseitigen würde und sie ganz sicher die Vermögensbildung verhindert. Ausser sehr orthodoxen Kreise glaubt niemand, dass Umverteilung mehr Gerechtigkeit schafft. Sie ist deshalb abzulehnen. Mit der Volksabstimmung ist aber nicht vor 2016 zu rechnen.



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