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22.4.2014
Ungeborenes Kind ist erbfähig

Ungeborenes Kind kann sogar Pflichtteilsansprüche haben

Erbe kann nach dem BGB nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Eine Ausnahme bestimmt § 1923 Abs. 2 BGB für gezeugte, aber noch nicht geborene Kinder des Erblassers. Sie gelten als nach dem Erbfall geboren, wenn sie zur Zeit des Erbfalls zwar gezeugt, aber noch nicht geboren waren. Das Kind muss aber lebend geboren werden, weil das Erbrecht erst mit der Geburt entsteht. So kann also ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind sogar pflichtteilsberechtigt sein. Ein erst nach dem Tod des Erblassers durch künstliche Befruchtung mit Samen des Erblassers gezeugtes Kind kann daher logischer Weise nicht Erbe sein.



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