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7.5.2014
Rechte des Vertragserben bei beeinträchtigenden Schenkungen

Hier: "Kettenschenkung" eines Gegenstandes

Der BGH (BGH Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen IV ZR 54/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Die Eheleute M und F hatten ein gemeinsames Testament mit folgendem Inhalt erstellt:

"Wir, die Eheleute M und F, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Der Erbe des Letztversterbenden soll unser Sohn S (der Kläger) sein. Erlebt unser Sohn sein Erbe nicht, dann erbt unser Enkelkind E."

Die Ehefrau F verstarb, der Ehemann M heiratete erneut die F2.

F2 brachte einen Sohn S2(den Beklagten) mit in die Ehe.

Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen S und seinem Vater M über Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der F.

Während der Streitigkeiten, die vor dem Landgericht Darmstadt stattfanden, übertrug M mit notariellem Vertrag das Eigentum des Anwesens, das er mit seiner ersten Frau F gemeinsam erworben hatte, auf seine zweite Ehefrau F2 und behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchrecht vor.

Kurz danach schlossen Vater M und Sohn S über den Pflichtteilsanspruch einen gerichtlichen Vergleich.

Nach diesem Vergleich übertrug die zweite Ehefrau des M, F2, das Eigentum an dem streitbefangenen Hausgrundstück mit Zustimmung des Erblassers auf ihren Sohn, S2. Danach verstarb F2. Wenige Monate später  verstarb auch M.

S nahm den S2 klageweise auf Übereignung und Herausgabe des Grundstücks in Anspruch, undzwar aufgrund der Schenkung an S2, die ihn selbst als Schlusserben seiner Eltern beeinträchtige.

Noch vor Urteilsverkündung gründete S2 eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aktien mit Sitz in England und Wales. Auf diese übertrug er mit notariellem Vertrag das streitbefangene Hausgrundstück, wieder unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechtes, zu einem Preis von 35.000,00 €.

Danach übertrug er die von ihm allein gehaltenen Geschäftsanteile -nach eigener Behauptung- auf eine Incorporated mit Sitz in Oregon und Nevada.

Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Beklagten, das streitbefangene Grundstück herauszugeben und aufzulassen.

Das Berufungsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des S2 zurück.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies es an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH stimmte der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte zu, dass durch das Testament eine Wechselbezüglichkeit entstanden war.

Der BGH sah auch im Übrigen die Voraussetzung des § 2287 BGB, der dem Vertragserben und analog auch dem Schlusserben eines wechselbezüglichen Testamentes bei beeinträchtigen Schenkungen die Herausgabe des Geschenks zu fordern ermöglicht, als gegeben an.

Darüber hinaus stellte der BGH klar –dies wurde in der Literatur bisher unterschiedlich beurteilt- dass auch bei einer nachfolgenden Schenkung der Dritte über § 822 BGB –im vorliegenden Fall also der Sohn S2- zur Herausgabe verpflichtet sei.

Hierzu führt der BGH aus, dass § 822 BGB unabhängig von seiner dogmatischen Einordnung auch im Rahmen von § 2287 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anzuwenden sei.

Hierfür spräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach der unentgeltliche Erwerb eines Dritten weniger schutzwürdig sei als das Interesse des Vertrags- bzw. Schlusserben an der Herausgabe des Geschenks.

An die Vorinstanz wurde die Angelegenheit nur deshalb zurückverwiesen, weil noch nicht ausreichend geprüft worden war, ob möglicherweise die Veräußerung an die Incorporated z.B. zu einer Unmöglichkeit der Herausgabe geführt hatte.

Expertentipp:

Stephan Konrad, Fachanwalt für Erbrecht aus Bielefeld weist insofern daraufhin, dass auch bei einer den Vertragserben belastenden „Kettenschenkung" immer zu prüfen ist, ob möglicherweise nicht durch mehrfacher Anwendung des § 822 BGB eine Herausgabe von Gegenständen doch noch zu erreichen ist.

Eine „Kettenschenkung" bietet daher keine Chance, die Folgen des § 2287 Abs. 1 BGB zu umgehen.



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