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24.5.2014
Ein Testament wirksam erstellen

Gesetzliche Formalien sind bei der Testamentserrichtung unbedingt einzuhalten

Obwohl der Gesetzgeber das Ziel hatte, die Anforderungen an die Formalien eines Testamentes so gering wie möglich zu halten, so dass jedermann in die Lage versetzt wird, ein wirksames Testament selbst zu errichten, werden immer wieder Testamente niedergelegt, die diesen Anforderungen nicht genügen und damit unwirksam sind.

Anforderungen an ein privatschriftliches Testament

Das Gesetz fordert bei einem selbst errichteten Testament lediglich, dass dieses vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niedergelegt und unterschrieben wird. Die Handschrift soll sicherstellen, dass später unzweifelhaft feststellbar ist, dass das Testament tatsächlich von der verstorbenen Person erstellt worden ist. Auf den ersten Blick erscheint das unproblematisch.

Das Problem ist heute aber möglicherweise der Umstand, dass in unserer Gesellschaft immer weniger mit der Hand geschrieben wird. An die Stelle der Handschrift ist weitgehend die Maschinen-/Computerschrift getreten. Ein maschinenschriftlich erstelltes Testament ist jedoch unwirksam, auch wenn es handschriftlich unterzeichnet wird.

Aufkleber sind als Gestaltungsmittel ungeeignet

Es gibt aber auch noch innovativere Ideen, ein Testament niederzulegen, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt (Beschluss vom 8.10.2013 – 2W 80/13). In dem Fall hatte der Erblasser eine Karte benutzt, auf der er zwei Aufkleber aufgebracht hatte. Ein Aufkleber enthielt den Text „V… ist meine Haupterbin“, wobei nur ein Vorname genannt war. Der Zweite daneben Befindliche enthielt die Initialen des Erblassers sowie ein Datum. Das war's.

Haupterbin – eine unvollständige Erbeinsetzung

Die als Haupterbin bezeichnete Person beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ausweisen sollte, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil das Testament nicht die gesetzlich erforderlichen Formalien erfüllt hat und damit wirksam war.

Initialen keine Unterschrift

In erster Linie wurde die Entscheidung darauf gestützt, dass es an einer eigenhändigen Unterschrift des Erblassers gefehlt hat, die die gewünschte Erbeinsetzung formgerecht bestätigt hätte. Zum einen wies die Karte in dem zweiten Aufkleber nur die Initialen des Erblassers aus, es fehle also an einer Unterschrift. Zudem schlossen die Initialen die mögliche Erbeinsetzung auch nicht ab. Die Aufkleber waren mit einem kleinen Abstand nebeneinander aufgebracht.

Zweifel am Willen, ein Testament zu errichten

Nach Auffassung des entscheidenden Gerichtes bestanden zudem Bedenken, dass der Erblasser die Karte überhaupt mit dem Willen, ein Testament zu errichten, erstellt hatte. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Karte keine Überschrift enthielt, die darauf hinwies, dass ein Testament folgen solle, zum Beispiel „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letztwillige Verfügung“. Des Weiteren lege der Begriff Haupterbe nahe, dass der Erblasser daneben noch weitere Personen bedenken wollte. Diese waren jedoch auf der Karte nicht vermerkt. Nicht zuletzt würde die Verwendung von Aufklebern eine jederzeitige Manipulation des Inhaltes der Karte ermöglichen. Damit seien auch Zweifel an der persönlichen Errichtung des Testamentes begründet. Das Testament war damit unwirksam mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Die Bedachte, eine Bekannte des Erblassers, ist leer ausgegangen.



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