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07.07.2014
Kein Verlust der Urlaubsabgeltung durch Tod

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann vererblich sein

In seinem Urteil vom 12.06.2014 – C-118/13 – stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass deutsche Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten, die für den Fall des Todes eines Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen, im Widerspruch zu den entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union stehen.

Europäische Richtlinie

Die Europäische Richtlinie 2003/88/EG legt in Art. 7 Abs. 2 fest, dass jedem Arbeitnehmer ein Anspruch von mindestens 4 Wochen bezahltem Jahresurlaub zusteht. Ferner wird bestimmt, dass ein Ersatz dieses Urlaubs durch eine finanzielle Vergütung nicht erfolgen darf, es sei denn das Arbeitsverhältnis wird beendet.

Alleinerbin macht Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geltend

Das Landesarbeitsgericht Hamm legte dem Europäischen Gerichtshof folgenden Fall vor:

Der Arbeitnehmer B. war von August 1998 bis zu seinem Tod im November 2010 im Unternehmen K. angestellt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er mit Unterbrechnungen krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so dass er schließlich 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt hatte. Die Alleinerbin, seine Witwe, forderte nun eine finanzielle Abgeltung dieses nicht genommenen Jahresurlaubs. Das Unternehmen K. wies diesen Anspruch mit dem Hinweis auf die Nicht-Vererbbarkeit zurück, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2011 in einem anderen Fall so entschieden (BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10).

Das Landesarbeitsgericht sah einen Konflikt zur Europäischen Richtlinie und begehrte nun vom Europäischen Gerichtshof eine Antwort auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und damit letztendlich die Klärung der Vererblichkeit solcher Ansprüche.

Kein Untergang bei Tod

Nach der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH steht fest, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer krankgeschrieben war und daher seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte. Es wird damit sicher gestellt, dass er auf jeden Fall in den Genuss des Anspruchs auf Urlaub kommt. Dabei wird der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs so definiert, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Die Frage, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers eine Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung ausschließt, hat der Europäische Gerichtshof verneint und damit gleichzeitig betont, dass eine Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht dahin erfolgen darf, dass der beschriebene Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch dessen Tod untergehen kann. Die Richtlinie stelle keine weiteren Anforderungen an den Urlaubsanspruch, so dass es auch keines entsprechenden Antrags des Arbeitnehmers bedarf.

Witwe erbt Urlaubsanspruch

Für den vorgelegten Fall ist damit klar, dass beim Arbeitnehmer B. bei dessen Tod der Anspruch auf finanzelle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs entstanden ist. Es handelt sich damit um eine Forderung des Erblassers, die seine Erbin selbstverständlich nun gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend machen kann.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Stand der Verstorbene zur Zeit seines Todes in einem Arbeitsverhältnis, prüfen Sie genau, ob dort noch Urlaubsansprüche bestehen. Der Arbeitgeber hat dazu Auskunft zu erteilen. Allzu oft wird vergessen, dass ein solcher Anspruch überhaupt besteht. Aber es ist kein Grund ersichtlich, aus dem auf die Geltendmachung verzichtet werden sollte.



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