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23.07.2014
Auslegung gemeinschaftliches Testament - Abänderungsrecht?

Abänderungsmöglichkeit in Ehegattentestament

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans-Oskar Jülicher aus Heinsberg macht auf folgende Entscheidung aufmerksam:

Das OLG Köln hatte in einem Beschluss vom 16.10.2013 (Az.: 2 Wx 252/13) über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes zu entscheiden. In dem Testament war verfügt worden, dass der Längstlebende abweichend von der gemeinsamen Regelung für den zweiten Todesfall von Todes wegen verfügen kann, auch insoweit, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings um nicht mehr als ein Viertel verkürzt wird. Der überlebende Ehegatte hatte nach dem Tod seines erstverstorbenen Ehegatten ein Testament gemacht und Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses angeordnet. Der benannte Testamentsvollstrecker hatte dann ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Auffassung vertreten, dass hier eine Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet war. Hiergegen hatte sich einer der Erben gewandt, im Ergebnis erfolglos.

Grundsätzlich besteht bei gemeinschaftlichen Testamenten eine so genannte Bindungswirkung. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die maßgeblichen Verfügungen nicht abändern kann zum Nachteil eines oder mehrerer Erben. Hier war es aber etwas anders. Es war die Möglichkeit eröffnet worden, dass der Überlebende den Erbteil der Abkömmlinge abändert bis zu einer bestimmten Mindestquote. Dies ist ein so genannter Änderungsvorbehalt mit der Möglichkeit, abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen.

Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung hiervon gedeckt war. Das OLG Köln argumentierte letztlich wie das vorinstanzliche Amtsgericht damit, dass die Klausel keine Einschränkung hinsichtlich der Art der späteren letztwilligen Verfügung enthalte, sondern nur eine Beschränkung insoweit, als dass sie nicht zu einer Minderung der Erbteile über die genannte Quote hinaus führen dürfe. Demnach sei der Änderungsvorbehalt nur insoweit eingeschränkt, dass die bestimmten Quoten nicht unterschritten werden dürften.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde also im Endeffekt erteilt.

Expertentipp:

Bei der Formulierung eines Testamentes sollte man besondere Sorgfalt aufwenden und auf jeden Fall fachlichen Rat einholen. Gerade bei gemeinschaftlichen Testamenten und den Abänderungsmöglichkeiten ist größte Vorsicht und Vorsorge geboten, damit der Überlebende im Sinne auch seines vorversterbenden Ehegatten Änderungsmöglichkeiten offen gehalten bekommt. Die Einräumung der Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zum Beispiel sinnvoll, wenn festgelegte Erben durch Unfall oder Krankheit zum Sozialfall werden und ein so genanntes Behinderten- oder Bedürftigentestament erforderlich wird zum Schutz eines einzelnen Abkömmlings und zum Schutz des Erblasservermögens.



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