nach oben
27.08.2014
Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht bevor

Erbschaftsteuer eine Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit

Das Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 30.04.2014 – 3 K 1915/12 Erb, hatte in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides gem. § 251 III AO die spannende Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 Abs. 2 BGB oder eine Eigenschuld des Erben ist. Hierüber besteht seit Jahren Streit zwischen einigen Oberlandesgerichten.

Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschuld

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (Erbfallschulden).

Demgegenüber sind Eigenschulden des Erben, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstehen und ihn als Träger seines Eigenvermögens berühren, keine Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten des Erben sind auch sog. Nachlasserbenschulden, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht. Soweit bei Eingehung dieser Verbindlichkeiten auch ein Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses besteht, kann nach außen sowohl eine Nachlass- als auch eine Eigenverbindlichkeit entstehen.

Entscheidung des FG Münster

Nach dem FG Münster ist die Erbschaftsteuer eine Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 BGB, § 325 InsO. Begründet wird dies damit, dass die Erbschaftsteuer der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des einzelnen Erben gegenüber dem Erblasser angeknüpft. Weiter regelt § 20 Abs. 1 ErbStG ausdrücklich, dass Steuerschuldner der Erwerber ist und nicht der Nachlass als Ganzes. Hinzu kommt, dass § 20 Abs. 3 ErbStG nur eine Mithaftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung begründet, was entbehrlich wäre, wenn es sich ohnehin um eine Nachlassverbindlichkeit handeln würde. Zusätzlich bestimmt, § 10 Abs. 8 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer nicht nachlassmindernd zu berücksichtigen ist. Der Erbe wird zwar in seiner Eigenschaft als Erbe belastet, jedoch haftet er nicht für die Erbschafsteuerschuld anderer Erben, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer. Daraus folgt laut FG Münster, dass der Nachlass gerade nicht belastet mit der Erbschaftsteuerschuld auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, sondern dass die Entstehung der Steuerschuld individuell an jeden Erwerb durch einen Erbfall anknüpft und deshalb nicht zur Abwicklung des Nachlasses gehört.

Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung

Das FG Münster hat die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da eine BFH-Entscheidung zur Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich ist.

FAErbR Thomas Maulbetsch weist darauf hin, dass der BFH endlich die Möglichkeit hat, die lange vorherrschende Streitfrage zwischen den zivilrechtlichen Oberlandesgerichten zu entscheiden. Das Aktenzeichen der Revision beim BFH lautet: II R 34/14.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie