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19.10.2014
Abgeräumtes Bankkonto - Beweislast für Darlehen oder Schenkung

Wann können Zahlungen vom Bankkonto des Erblassers zurückverlangt werden?

Abgeräumtes Bankkonto

Fast ein Klassiker bei Erbstreitigkeiten ist folgende Situation: Nach dem Tod wird festgestellt, dass das Bankkonto des Erblassers abgeräumt wurde und erhebliche Gelder an Dritte geflossen sind. Ein Grund hierfür ist häufig nicht ersichtlich, weswegen die Erben das Geld natürlich zurück haben möchten. Doch das ist nicht so einfach.

Rechtsgrund Schenkung oder Darlehen

Der Empfänger des Geldes beruft sich zumeist darauf, das Geld vom Erblasser geschenkt bekommen oder eine Leistung dafür erbracht zu haben, während der Erbe ein Darlehen für sich in Anspruch nimmt oder aber behauptet, dass es für die Zahlung gar keinen Rechtsgrund gibt. Es fragt sich nun, wer beweisen muss, ob es eine Schenkung oder Gegenleistung oder einen rechtsgrund für den Geldtransfer gegeben hat. Der Beschenkte hat dabei scheinbar ein Problem. Denn ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, und hieran fehlt es in der Regel. Der Formmangel wird aber dadurch geheilt, dass die Schenkung vom Schenkenden bewirkt wird.

Beispiel: Erblasser E verspricht seinem Freund F in einem schriftlichen Schenkungsvertrag, 20.000,00 € zu schenken. E verstirbt vor der Zahlung und wird durch seine Tochter T beerbt. E beruft sich auf die Schenkung und verlangt die Zahlung der 20.000,00 € von T. Verweigert T die Zahlung hätte eine Klage des F keine Chance, da der Schenkungsvertrag nur schriftlich und nicht notariell abgeschlossen wurde. Er ist deswegen unwirksam (§ 518 I BGB). Hätte E den Betrag vor seinem Tod gezahlt, könnte umgekehrt T aufgrund der in der Zahlung liegenden Heilung des Formmangels die Rückzahlung nicht mehr verlangen (§ 518 II BGB).

Schenkungswillen

Ferner muss der Schenkende auch einen Schenkungswillen haben. Hat er das nicht, liegt kein wirksamer Schenkungsvertrag vor und die Leistung kann mangels wirksamer Schenkung herausverlangt werden.


Darlegungs- und Beweislast für Schenkung/Rechtsgrund

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.3.2014 – X ZR 150/11 klargestellt, dass derjenige, der sich gegenüber dem Anspruchsteller auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund beruft, nur darlegen und beweisen muss, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist. Der Empfänger muss also nicht beweisen, dass ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen ist und dass der Erblasser mit Schenkungswillen gehandelt hat. Es reicht aus, dass dargelegt und bewiesen wird, dass der Geldtransfer vom Willen des Erblassers getragen war.

Beispiel: Der Erblasser E überweist 20.000,00 € eine Woche vor seinem Tod an seinen Freund F.  Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Die Tochter T wird Alleinerbe des E. Als S die Zahlung nach dem Tod feststellt, wendet sie sich an F und verlangt die 20.000,00 € zurück. Dieser wendet ein, den Betrag geschenkt bekommen zu haben. Es reicht aus, wenn F beweist, dass die Überweisung mit dem Willen des E vorgenommen wurde. Trägt der Überweisungsträger die Unterschrift des E kann der Beweis geführt werden, dass die Zahlung mit seinem Willen erfolgt ist. F kann dann das Geld behalten. Hätte F dahingegen mit einer Vollmacht des E die Überweisung an sich selber veranlasst, ohne dass es einen Zeugen dafür gibt, dass E die Anweisung zur Überweisung gegeben hat bzw. damit einverstanden war, hätte eine Klage gegen F gute Aussichten auf Erfolg.



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