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28.10.2014
Patientenverfügung- Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme- Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens

Bundesgerichtshof unterstreicht Bedeutung einer Patientenverfügung

Mit Beschluss vom 17.09.2014 (Az: XII ZB 202/13) hat der Bundesgerichtshof nochmals die Bedeutung und Wichtigkeit einer Patientenverfügung hervorgehoben und außerdem die Rahmenbedingungen zum Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ebenso konkretisiert wie die Rahmenbedingungen zur Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens.

Eine Patientenverfügung ist maßgebend, wenn sie die konkrete Behandlungssituation beschreibt

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedarf der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem „irreversiblen tödlichen Verlauf“ ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an, so das höchste deutsche Zivilgericht.

Strenge Beweismaßstäbe bei Feststellung des mutmaßlichen Willens

Weiter wies der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass für die Feststellungen des behandlungsbezogenen Patientenwillens strenge Beweismaßstäbe gelten, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.

In dem zu entscheidenden Fall erlitt die 1963 geborene Betroffene im September 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkoma. Die Betroffene wurde über eine PEG-Sonde ernährt, eine Kontaktaufnahme mit ihr war nicht mehr möglich.

Das zuständige Amtsgericht hat den Ehemann und die Tochter der Betroffenen zu deren Betreuern unter anderem für die Aufgabenkreise Gesundheits- und Vermögenssorge bestellt. Die Betreuer beantragten die Genehmigung, in weitere lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen nicht mehr einzuwilligen bzw. die Genehmigung zur Einstellung der künstlichen Ernährung zu erteilen. Ferner wurde beantragt festzustellen, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei, da mit den Ärzten Einvernehmen darüber besteht, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung dem Willen der Betroffenen entspreche.

Das zuständige Amtsgericht hat die Anträge abgelehnt, das Landgericht hat die Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen.

Genehmigung des Betreuungsgerichts

Der Bundesgerichtshof wies zunächst darauf hin, dass das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Sonde ermöglichten künstlichen Ernährung vom Anwendungsbereich des § 1904 Abs. 2 BGB erfasst wird und grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht.

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf jedoch immer dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Einer Genehmigung bedarf es aber immer dann, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung gemäß § 1901 a Abs. 1 BGB vorliegen oder die Patientenverfügung nicht auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Da in einem solchen Fall der Willensbekundung des Betreuten keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt, hat der Betreuer die Entscheidung über die Einwilligung in eine anstehende ärztliche Maßnahme zu treffen, wobei er den Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen hat. Entschließt sich der Betreuer demnach, in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen, bedarf diese Entscheidung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist aber immer dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

Gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sichergestellt sein, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist. Liegt kein Verdacht auf einen Missbrauch vor, soll die Umsetzung des Patientenwillens nicht durch ein sich gegebenenfalls durch mehrere Instanzen hinziehendes betreuungsrechtliches Verfahren belastet werden. Die Durchsetzung des Patientenwillens würde erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, da für die Dauer des Verfahrens die in Rede stehenden ärztlichen Maßnahmen in der Regel fortgeführt werden müssten und damit gegebenenfalls massiv in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird.

Art und Stadium der Erkrankung spielen keine Rolle für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens des Patienten

Ausdrücklich wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem „irreversibel tödlichen Verlauf“ nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen getroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an. Auch wenn die Grunderkrankung noch keinen unmittelbar zum Tod führenden Verlauf genommen hat, ist das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu achten, gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf. Der Betroffene darf eine Heilbehandlung auch dann ablehnen, wenn sie seine ohne Behandlung zum Tod führende Krankheit besiegen oder den Eintritt des Todes weit hinausschieben könnte.

Allgemeine Anweisungen sind für eine unmittelbare Bindungswirkung nicht ausreichend

In Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 (Entscheidung vom 17.03.2003) hat der BGH nochmals untermauert, dass allgemeine Anweisungen von vorneherein nicht ausreichend sind um eine unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung zu entfalten. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Ermittlung des individuellen Willens des Betroffenen

Für die Feststellung des Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht. Insbesondere bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen ist darauf zu achten, dass nicht die Werte und Vorstellungen des Betreuers zum Entscheidungsmaßstab werden. Die bei der Ermittlung und der Annahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Ausdrücklich legte der Bundesgerichtshof auch klar, dass mündliche Äußerungen des Betroffenen nicht dadurch an Gewicht verlieren, dass der Betroffene keine schriftliche Patientenverfügung angefertigt hat, obwohl entsprechende Vordrucke bereits bereit gelegen haben. Weder könne man aus diesem Umstand herleiten, dass der Betroffene von der Errichtung einer Patientenverfügung Abstand nehmen wollte, weil er sich noch nicht konkret oder verbindlich positionieren wollte, noch könne man daraus folgern, dass er sich inhaltlich schon festgelegt hätte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen, so die Auffassung des Rechtsanwalts Florian Enzensberger, Fachanwalt für Erbrecht mit Geschäftssitz in Weilheim und Garmisch-Partenkirchen. Es besteht nach wie vor große Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung im Hinblick auf die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Mit dieser Entscheidung unterstreicht der Bundesgerichtshof nochmals grundsätzlich die Bedeutung einer schriftlichen Patientenverfügung. Außerdem wird erneut darauf hingewiesen, dass es für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung nicht auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt. Zu guter Letzt wird klargelegt, dass eine Patientenverfügung möglichst konkret formuliert sein sollte von allgemeinen Anweisungen Abstand genommen werden sollte. 



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