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28.11.2014
Feststellung der Vaterschaft

BGH stimmt Exhumierung zu

Der Bundesgerichtshof ( XII ZB 20/14 v. 29.10.2014 ) hat der Exhumierung eines im Jahr 2011 verstorbenen Mannes zugestimmt. Der Antrag ist von der mutmaßlichen Tochter und Erbin gestellt worden. Sie wurde 1944 geboren und ist in der ehemaligen DDR aufgewachsen. Der Verstorbene habe mit ihrer Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt. Die Mutter habe ihr am 18. Geburtstag offenbart, dass der Verstorbe ihr Vater sei. Eine Eintragung in die Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde ist - wie in der ehemaligen DDR nicht unüblic h- offenbar nicht erfolgt. Insgesamt ging das Gericht davon aus, dass es sich bei den Angaben der Antragstellerin nicht lediglich um etwaige Behauptungen ins Blaue hinein handele und hinreichende Anhaltspunkte für die Vaterschaft vorhanden seien. Der Sohn des Verstorbenen lehnte gleichwohl eine Exhumierung ab. Sein Vater solle in Ruhe gelassen werden. Die Abgabe einer eigenen DNA-Probe verweigerte er ebenfalls.

Das Gericht ist der Auffassung, dass das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen vorrangig sei. Die hohe Bedeutung des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei neben dem Grundgesetz auch der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entnehmen. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Davon sei auch dann auszugehen, wenn die Klärung der Abstammung in erster Linie aus vermögensrechtlichen Interessen erfolge. Die Teilhabe an dem väterlichen Erbe sei ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes. 



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