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20.12.2014
Was Weihnachten mit Erbrecht zu tun hat

Unterliegen Weihnachtsgeschenke der Pflichtteilsergänzung?

Jedes Jahr ist der Gabentisch in Familien reich gedeckt. Es gibt traditionell Geschenke, die manchmal kleiner und manchmal größer ausfallen. Am Weihnachtsfest wird selten jemand daran denken, dass ein Geschenk nach einem Erbfall auch erbrechtlich Bedeutung erlangen kann. Dies ist im Bereich des Pflichtteilsrechts aber der Fall. Der Pflichtteilsanspruch ist die unentziehbare Teilhabe eines nahen Angehörigen oder Ehegatten - sind keine Abkömmlinge vorhanden auch der Eltern - am Nachlass einer verstorbenen Person.

Pflichtteilsanspruch bei Enterbung

Der Anspruch entsteht, wenn einer aus diesem Personenkreis von dem oder der Verstorbenen enterbt worden ist oder zumindest aus dem Nachlass weniger erhält, als es der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entsprechen würde. Dieser sogenannte ordentliche Pflichtteilsanspruch ermittelt sich aus dem Wert des Nachlasses am Todestag.

Geschenke können zur Ergänzung des Pflichtteils führen

Neben diesem Pflichtteilsanspruch können sich weitergehende Ansprüche ergeben, wenn die verstorbene Person lebzeitig Vermögenswerte verschenkt hat. Und das ist schließlich an Weihnachten der Fall.
Zur Ermittlung eines solchen Anspruchs wird im Prinzip der Wert aller unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an dritte Personen in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalls hinzu zu addieren. Allerdings wird zuvor für jedes Jahr, das die Zuwendung zurück liegt, von dem Wert der Schenkung ein Abschlag von 10% vorgenommen. Auf der Grundlage des so ermittelten fiktiven Nachlasswertes wird dann ein fiktiver Pflichtteilsanspruch ermittelt.
Die Differenz zwischen dem Wert des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs, der sich aus dem tatsächlich zum Zeitpunkt des Todesfalls vorhandenen Nachlasswert ergibt, und dem Wert des fiktiven Pflichtteilsanspruchs entspricht dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Diamandring - ein Abwägungsfall

Ein von seinem Vater enterbter Sohn könnte also leicht auf die Idee kommen, alle Geschenke, die der Vater der Mutter gemacht hat, bei der Ermittlung seines aus der Enterbung resultierenden Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat jedoch gesellschaftlich übliche Geschenke aus einem Streit um Pflichtteilsansprüche herausgenommen. Man spricht hier von  Anstandsschenkungen. Angesichts der Tatsache, dass es durchaus auch sehr wertvolle Geschenke unter Ehegatten gibt, wie ein teurer Diamantring für mehrere Tausend Euro, können sich jedoch Abgrenzungsprobleme ergeben.
Es stellt sich die Frage, wo hier die Grenze zwischen einer Anstandsschenkungen zu ziehen ist, die für den Pflichtteil keine Rolle spielt und einer Zuwendung, die demgegenüber der Pflichtteilsergänzung unterliegt.

Der persönliche Lebenszuschnitt ist maßgeblich

Maßgeblich für die Abgrenzung sind die örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse, in deren Rahmen sich Schenker und Beschenkter bewegen. Mit anderen Worten, wenn ein Millionär seiner Ehefrau einen Diamantring schenkt, dürfte dieses Geschenk für ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ein übliches Geschenk zu Weihnachten darstellen. Demgegenüber wirdist dies bei einem Verwaltungsangestellten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3000,00 € nicht der Fall.

Wie so oft im Erbrecht spielen also die Umstände des Einzelfalls und das Ermessen bei der Einordnung einer Schenkung eine erhebliche Rolle.



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