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08.03.2015
Verfassungsericht lässt Möglichkeit offen

Rückwirkende verschärfende Neuregelung bei der Erbschaftsteuer möglich

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer vom 16.12.2014 erklärt zwar, dass die aktuelle Fassung des Gesetzes bis zum 30.6.2016 wirksam ist und angewandt werden kann. Von vielen wird aber übersehen, dass das Verfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, dass der Bundestag im Rahmen der Gesetzgebung die Neuregelungen auch rückwirkend beschließen kann. ("Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen der §§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt." Absatz 292 der Entscheidung) Ein gendwie gearteter Vertrauensschutz existiert also nicht für die Zeit bis zu gesetzlichen Neurgelung. Die Grenze ist hier der 16.12.2014. Im Extremfall kann es also passieren, dass schärfere gesetzliche Bestimmungen im Rahmen der Befreiungen oder Begünstigung von der Erbschaftsteuer bei Betrieben erlassen werden und dass diese auch rückwirkend für alle Steuerfälle ab dem 16. 12. 2014 angewandt werden können.

Expertentipp: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans Oskar Jülicher aus Heinsberg rät daher dringend dazu, im Rahmen von Übertragungen in der Zeit bis zur Neuregelung in dem Vertrag deutlich zu bestimmen, dass diese getroffenen Regelungen im Vertrag nur für den Fall gelten, dass die aktuellen gesetzlichen Vorschriften auf diesen Fall auch angewandt werden. Man sollte sich ausdrücklich die Möglichkeit offen halten, eine andere Regelung für den Fall zu ermöglichen, dass es zu Verschärfungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuerregelungen kommt.



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