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1.4.2015
Vorsorgevollmacht - Reichweite - Bankgeschäfte

Vollmacht in Vermögensangelegenheiten berechtigt zu Verfügungen über Bankkonto

Vorsorgevollmachten werden heute in fast allen Lebensbereichen anerkannt. Rechtsanwalt Franz-Georg Lauck, Spezialist für Erbrecht aus Dresden „Allein in der Bankpraxis werden solche Vollmachten unverständlicherweise noch heute abgelehnt. Banken verlangen meist die Verwendung eigener Formulare.“

Vorsorgevollmacht gilt auch für Bankkonto

Das Landgericht Detmold hat jetzt Klarheit geschaffen und mit seinem Urteil vom 14.01.2015 (Az. 10 S 110/14, BeckRS 2015, 03780) entschieden, dass eine privatschriftliche Vollmacht in Vermögensangelegenheiten auch zu Verfügungen über Bankkonten berechtigt. Vorausgesetzt ist, dass für das betreffende Konto zuvor keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

Vorgehen der Bank

Im nun entschiedenen Fall verweigerte die Bank dem Bevollmächtigten trotz Vorlage einer Vorsorgevollmacht jegliche Verfügung über das Sparkonto, obwohl die Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vorsorgevollmacht der bei der Bank zum Konto hinterlegten Unterschrift des Vollmachtgebers entsprach.

Sie verlangte dennoch von dem Bevollmächtigten des Betroffenen die Vorlage eines Betreuerausweises oder einer Bestellungsurkunde.

Reaktion des Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte beauftragte einen Rechtsanwalt, ihm Zugriff auf das Sparkonto des Vollmachtgebers zu verschaffen. Dessen Kosten verlangte er als Schadensersatz von der Bank.

Schadensersatzpflicht der Bank

Das Landgericht Detmold verurteilte die Bank – nachdem es festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall die Vorsorgevollmacht auch zu Verfügungen über das Bankkonto berechtigt – dazu, dem Vorsorgebevollmächtigten den ihm entstandenen Schaden, das heißt die entstandenen Anwaltskosten, zu ersetzen.

Denn: Macht eine Bank Verfügungen eines Vorsorgebevollmächtigten von unberechtigten Bedingungen abhängig, haftet sie ihrem Bankkunden, dem Vollmachtgeber, für den durch ihr Verhalten entstanden Schaden.

Expertentipp:
Rechtsanwalt Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt den Betroffenen zur Sicherheit folgendes Vorgehen:

  1. Erteilen Sie Ihrem Bevollmächtigten nicht nur eine Vorsorgevollmacht sondern vorsorglich auch eine Bankvollmacht über die Konten, über die Ihr Vorsorgebevollmächtigter verfügen können soll.
    Hierzu ist es erforderlich, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten Ihre Bank aufsuchen, dort das institutseigene Formular für transmortale Vollmachten unterzeichnen und Ihr Bevollmächtigter sich gegenüber der Bank unter Vorlage seines Personalausweises legitimiert.
  2. Sollte dies aus besonderen Gründen nicht möglich sein, informieren Sie Ihre Bank über die Erteilung der Vorsorgevollmachten an Ihre Vertrauensperson und weisen Sie Ihre Bank ausdrücklich an, Verfügungen Ihres Bevollmächtigten über Ihre Konten zuzulassen.
  3. Sollte Ihnen als Vertrauensperson von dem Vollmachtgeber zwar eine Vorsorgevollmacht, nicht aber eine Bankvollmacht erteilt worden sein und Sie über Konten des Vollmachtgebers verfügen müssen, fordern Sie die Bank unter Fristsetzung dazu auf, die Ihnen erteilte Vollmacht zu beachten und die von Ihnen gewünschten Verfügungen auszuführen.
  4. Sollte die Bank dem nicht nachkommen, scheuen Sie sich nicht, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Dieser wird die Rechtslage in Ihrem Fall prüfen und alles Notwendige veranlassen, um Ihren Verfügungsanspruch gegenüber der Bank durchzusetzen.


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